1 Zweck der Regelung
Rz. 1
Die Bestimmung betrifft das durch die Satzung festgesetzte Recht der Mitglieder zum Erwerb mehrerer Geschäftsanteile (§ 7 a Abs. 1), sowie die Begründung einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen einer statuarisch vorgegebenen Pflichtbeteiligung (§ 7 Abs. 2). Die durch die Genossenschaftsnovelle 2006 neu eingefügte Regelung des Abs. 3 eröffnet erstmals die Möglichkeit auch Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zuzulassen. Die damit begründeten Gestaltungsmöglichkeiten erleichtern insbesondere die Beschaffung von Eigenkapital und sichern damit vor allem die Liquidität und Kreditgrundlage seitens der eG. Anders als die §§ 6 und 7 enthalten die Regelungen der §§ 7 a und 8 insoweit keine zwingenden Vorgaben hinsichtlich der Satzung. Es handelt sich vielmehr um fakultative Regelungen. Allerdings können die entsprechenden Rechte und Pflichten stets nur in der Satzung begründet werden. Eine Regelung außerhalb der Satzung – beispielsweise in einer Geschäftsordnung oder durch einfachen Beschluss der Generalversammlung – genügt nicht. Soll nachträglich das Recht oder die Verpflichtung der Mitglieder zum Erwerb mehrerer Geschäftsanteile begründet werden, so bedarf es in jedem Falle einer Satzungsänderung.
2 Die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen
Rz. 2
Die Beteiligung der Mitglieder beschränkt sich grundsätzlich auf einen Geschäftsanteil, soweit die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht (vgl. § 17 Abs. 5 MusterS). Diese kann den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile begrenzt (vgl. § 17 Abs. 7 MusterS) oder unbegrenzt zulassen. Enthält die Satzung keine Festsetzung der Höchstzahl, so ist der Erwerb unbegrenzt zulässig. Setzt die Satzung Grenzen, so muss die Regelung für alle Mitglieder einheitlich erfolgen. Insoweit unterliegt die Gestaltung dem ›absoluten‹ Gleichbehandlungsgrundsatz (Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 7 a RN 2). Die Satzung kann den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile an bestimmte Voraussetzungen, wie die Dauer der Mitgliedschaft oder den Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft, knüpfen.
Rz. 3
Die Art und Weise des Erwerbs bestimmt sich nach § 15 b. Es bedarf folglich stets einer – unbedingten – Beitrittserklärung und der Zulassung des Beitritts seitens der Genossenschaft (vgl. § 17 Abs. 4 S. 1 MusterS). Soweit es sich nicht um eine ›Pflichtbeteiligung‹ (siehe unten 3) handelt, darf gem. § 15 b Abs. 2 eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Zulassung besteht nur dort, wo die Satzung dies ausdrücklich bestimmt. Demgegenüber folgt aus dem Umstand, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, noch nicht die Verpflichtung des Vorstands oder des nach der Satzung sonst zuständigen Organs, den Beitritt zuzulassen. Allerdings ist der Vorstand im Rahmen der Ausübung seines Ermessens wiederum dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen. Die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern bedarf somit zwingend eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes.
Rz. 4
Hinsichtlich der Gewinn- und Verlustbeteiligung behalten die erworbenen Geschäftsanteile ihre Selbstständigkeit. Ist ein Geschäftsanteil voll einbezahlt, so muss der auf diesen entfallende Gewinnanteil folglich ausbezahlt werden, auch wenn es hinsichtlich weiterer Geschäftsanteile an einer Volleinzahlung fehlt. Mit dem Erwerb mehrerer Anteile ist demgegenüber keine „Vervielfältigung” der Mitgliedschaft (BGH BB 1978, S. 1134 = ZfG 1978, S. 442) und folglich auch keine Ausweitung des Stimmrechts verbunden. Insofern gilt es streng zwischen der auf die Person beschränkten Mitgliedschaft und der hieraus fließenden Mitverwaltungsrechte, insbesondere dem Stimmrecht und der Höhe der Finanzbeteiligung zu trennen (Bauer § 7 a RN 4). Das Mitglied hat nach wie vor nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Im Übrigen können freiwillig erworbene Geschäftsanteile gem. § 67 b zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der Genossenschaft selbstständig gekündigt werden, ohne dass dies im Übrigen die Mitgliedschaft in der eG berührt.
Rz. 5
Wird die Höchstzahl der Geschäftsanteile nachträglich im Wege der Satzungsänderung herabgesetzt, so bleiben zuvor übernommene Geschäftsanteile, welche die ›neuen‹ Vorgaben der Satzung übersteigen, zunächst bestehen. Die Mitglieder sind allerdings verpflichtet, die ›überschießenden‹ Anteile zu kündigen (Bauer § 7 a RN 8 a; Beuthien § 7 a RN 4; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 7 a RN 5; a. A.: Müller, § 7 a RN 17, der insofern die ›Einziehung‹ seitens der Genossenschaft vorschlägt). Diese Verpflichtung kann seitens der Genossenschaft auf dem Klageweg durchgesetzt und gem. § 894 ZPO vollstreckt werden (Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 7 a RN 5).
3 Die Pflichtbeteiligung
Rz. 6
Entsprechend Abs. 2 kann die Satzung die Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen festsetzen (vgl. § 17 Abs. 2 MusterS). Wird eine entsprechende Verpflichtung im Wege nac...