1 Allgemeines

 

Rz. 1

Zweck des § 81 a GenG ist die Entfernung wirtschaftlich nicht existenzfähiger eG aus dem Geschäfts- und Rechtsverkehr (BGHZ 175, 180). Aufgeführt werden in § 81 a GenG zwei außerhalb des GenG geregelte Auflösungstatbestände.

2 Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

 

Rz. 2

Voraussetzung für die Auflösung der eG nach § 81 a Nr. 1 GenG ist der rechtskräftige Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gem. § 26 InsO. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abgelehnt, soweit das Vermögen der eG voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen. Hält das Gericht diese für begründet, so hilft es der Beschwerde ab. Anderenfalls wird das Verfahren an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur dann nach den §§ 4 InsO, 574 ZPO statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie im Beschluss zugelassen hat. Die für die Auflösung der eG erforderliche Rechtskraft tritt ein, sobald die Rechtmittelfristen abgelaufen sind bzw. der Instanzenzug ausgeschöpft ist.

 

Rz. 3

Die Abwicklung der aufgelösten Genossenschaft erfolgt durch den Vorstand, soweit die Satzung keine anderweitige Regelung getroffen hat (vgl. § 83 Abs. 1 GenG). Die Beendigung der eG ist in das Genossenschaftsregister einzutragen.

3 Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit

 

Rz. 4

Nach § 81 a Nr. 2 GenG wird die eG durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG aufgelöst. § 394 FamFG unterscheidet wiederum zwischen der Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Insolvenzverfahren (§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und der Löschung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens (§ 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Vermögenslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn die eG über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die einer Gläubigerbefriedigung zugeführt werden können (ausführlich Bauer § 81 a RN 12 m. w. N.). Erwartet die eG in naher Zukunft einen Vermögenserwerb, kommt eine Löschung nicht in Betracht; eine unsichere Aussicht ist allerdings nicht ausreichend.

 

Rz. 5

Die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Nach § 3 Nr. 2 d RPflG fällt die Einleitung des Löschungsverfahrens in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Rechtspflegers. Antragsberechtigt sind überdies kommunale Steuerbehörden und andere staatliche Stellen. Der Prüfungsverband ist nicht mehr antragsberechtigt, gleichwohl im Rahmen des Verfahrens gem. den §§ 380, 394 Abs. 3 FamFG anzuhören.

 

Rz. 6

Das Löschungsverfahren ist mit einer Löschungsankündigung, die nach §§ 166 ff. ZPO an die gesetzlichen Vertreter förmlich zuzustellen ist, einzuleiten. Die Löschungsankündigung hat eine angemessene Frist für die Geltendmachung eines Widerspruchs zu enthalten (§ 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Ferner ist der Prüfungsverband über die beabsichtigte Löschung zu informieren. Die Bekanntgabe muss mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, verbunden sein. Eine Verpflichtung des Prüfungsverbandes, eine Stellungnahme einzureichen, besteht jedoch nicht.

 

Rz. 7

Über einen Widerspruch hat das Gericht mittels Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss wiederum ist durch Beschwerde anfechtbar (§§ 393, 395 FamFG). Die Löschung erfolgt erst, wenn kein Widerspruch erhoben wurde oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.

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