1 Registerverfahren

 

Rz. 1

Die Eintragung der Auflösung ist nur deklaratorischer Natur (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 82 RN 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 82 RN 1). § 29 GenG findet Anwendung. Nach § 156 GenG hat das Registergericht die Auflösung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

2 Gläubigeraufruf

 

Rz. 2

Unabhängig von der gerichtlichen Bekanntmachung, müssen die Liquidatoren nach § 82 Abs. 2 GenG die Auflösung in den Veröffentlichungsorganen der eG bekannt geben (vgl. § 6 Nr. 5 GenG). Gleichzeitig sind die Gläubiger in der Bekanntmachung aufzufordern, sich bei der eG zu melden (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 82 RN 2; Beuthien § 82 RN 2; Müller § 82 RN 16). Eine gesonderte Aufforderung ist nicht erforderlich. Eine Ausschlussfrist für die Meldung der Gläubiger ist nicht zulässig (Beuthien § 82 RN 2; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 82 RN 5; Müller § 82 RN 16a). Erfolgt sie dennoch, so entfaltet sie keine rechtliche Wirkung (Müller § 82 RN 16a).

 

Rz. 3

Der Gläubigeraufruf kann frühestens nach der eingetragenen Auflösung erfolgen. Danach jederzeit, da das Gesetz keine Frist vorsieht innerhalb derer die Bekanntmachung zu erfolgen hat. Es ist allerdings zu beachten, dass erst durch die Bekanntmachung das Sperrjahr (§ 90 Abs. 1 GenG) in Lauf gesetzt wird; eine alsbaldige Vornahme empfiehlt sich daher.

 

Rz. 4

Der Gläubigeraufruf kann vom Registergericht nicht erzwungen werden (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 82 RN 2; Beuthien § 82 RN 2; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 82 RN 5; Müller § 82 RN 18). Wird der Gläubigeraufruf unterlassen, stellt dies eine Verletzung der Verwaltungspflichten des Liquidators dar, sofern eine ordnungsgemäße Abwicklung aufgrund der Unterlassung nicht erfolgen kann. Als Rechtsfolge kommen Schadenersatzansprüche der Mitglieder gegenüber dem Liquidator nach §§ 89, 34 GenG in Betracht (Beuthien § 82 RN 2; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 82 RN 2; Müller § 82 RN 18).

3 Löschung wegen Vermögenslosigkeit

 

Rz. 5

Gemäß § 81 a Nr. 2 GenG wird die eG durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 393 FamFG aufgelöst. Die Auflösung führt im Regelfall nicht zu einem Liquidationsverfahren, sondern zur Beendigung der eG. Da kein Liquidationsverfahren stattfindet, dessen Bekanntmachung insbesondere aus Gläubigerschutzgründen geboten wäre, muss auch keine Bekanntmachung erfolgen.

 

Rz. 6

Sofern sich nach der Löschung wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, so findet nach § 83 Abs. 5 GenG eine Nachtragsliquidation statt. In diesem Fall besteht ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere der Gläubiger, sodass ausnahmsweise die Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit zu einem Liquidationsverfahren führt. Demzufolge ist die öffentliche Bekanntmachung der Nachtragsliquidation nach § 82 Abs. 2 GenG – einschließlich des Gläubigeraufrufs – geboten und nicht nur die nachträgliche Eintragung der Abwicklung in das Genossenschaftsregister nach § 82 Abs. 1 GenG (so zutreffend mit weiterer Begründung Müller § 82 RN 21; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 82 RN 3).

Literaturtipps

Henze, Abwicklung einer aufgelösten kooperativen Einrichtung unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 GenG – Rückgewährungsanspruch nach Körperschaftsrecht, BB 1999, 1623

Müller, Abwicklung einer kooperativen Einrichtung und Ansprüche bei unzulässiger Auskehr von Vermögen, WuB II D § 82 GenG 1.99

Terbrack, Zur rechtlichen Beurteilung der Liquidation einer eingetragenen kooperativen Einrichtung sowie zur Rechtsnatur des Rückzahlungsanspruches der unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 GenG empfangenen Leistung, EWiR 1999, S. 665

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