Rz. 17
Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Organstruktur sind zwingender (vgl. § 18 S. 2), jedoch nicht durchweg abschließender Natur. Die Genossenschaft ist somit nicht gehindert, über die gesetzlich vorgeschriebenen Organe hinaus, weitere Entscheidungsebenen (z. B. Beiräte) einzurichten. Dies ist unproblematisch für die Untergliederung satzungsmäßiger Organe durch die Bildung von Ausschüssen, soweit sich diese ausschließlich aus Mitgliedern des jeweiligen Gesamtorgans zusammensetzen. Allerdings liegt die Schaffung entsprechender Arbeitsgremien grundsätzlich in der Regelungskompetenz des entsprechenden Organs selbst und kann durch die Satzung nicht bindend vorgegeben werden (vgl. BGHZ 83, S. 106 ff., 115; BGHZ 122, S. 342 ff., 355 für die AG; zu Aufsichtsratsausschüssen vgl. § 107 Abs. 3 AktG sowie §§ 36, 37 RN 44 ff.). Der Gestaltung durch die Satzung unterliegt demgegenüber die Bildung zusätzlicher Organe. Dies folgt unmittelbar aus den Regelungsvorgaben des § 27 Abs. 2 S. 2, die es ausdrücklich gestatten, durch die Satzung einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes an die Zustimmung ›eines anderen Organs‹ zu binden, ohne dies insoweit auf den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung zu beschränken. Allerdings darf hierdurch nicht in den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der übrigen Organe eingegriffen werden. So kann die Zuständigkeit des Vorstands zur organschaftlichen Vertretung der Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) ebenso wenig beschränkt werden wie dessen grundsätzlich selbstverantwortliche (autonome) Leitungsbefugnis. Die Bestimmung § 27 Abs. 1 S. 2 gestattet lediglich satzungsmäßige Beschränkungen im Einzelfall und rechtfertigt nicht eine Umkehr des ›Regel – Ausnahme – Verhältnisses‹ (vgl. § 27 Abs. 1 RN 18 ff.). Es ist somit nicht zulässig, den Vorstand der umfassenden Weisungsbindung anderer Organe zu unterwerfen.
Rz. 18
Gleiches gilt hinsichtlich des Aufsichtsrats: Dessen grundlegende Überwachungsfunktion (§ 38 Abs. 1) ist, wie die Bestimmung des § 38 Abs. 4 zeigt, zwingend an die Personen der jeweiligen Mandatsträger gebunden und darf insofern auch nicht von der (bindenden) Mitwirkung sonstiger Organe abhängig gemacht oder durch die Überwachungsbefugnis anderer Gremien eingeschränkt oder gar verdrängt werden.
Rz. 19
Der Generalversammlung bleiben Satzungsänderungen (§§ 16, 22 Abs. 1, 87 a), Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (§ 36) sowie die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 40), soweit die Satzung diese Befugnis nicht auf den Aufsichtsrat verlagert (§ 24 Abs. 2 S. 2), die Entlastung der Organwalter (§ 48 Abs. 1 S. 2), die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 48 Abs. 1 S. 1), die Bestimmung der Einzahlungspflicht (§ 50), die Festsetzung der Beschränkungen für Kredite (§ 49), die Auflösung oder Fortsetzung der Genossenschaft (§§ 78, 79 a), die Bestellung der Liquidatoren (§ 83) sowie Umwandlungsmaßnahmen (vgl. §§ 13 Abs. 1, 84 UmwG) und sonstige grundlegende Umstrukturierungen unabdingbar und unbeschränkbar zugeordnet. Die Entscheidungsautonomie des Mitgliederorgans in diesen Angelegenheiten kann nicht zugunsten sonstiger Gesellschaftsorgane beschnitten werden.
Rz. 20
Im Übrigen unterliegen fakultative Organe, so ihnen im verbleibenden Freiraum gesellschaftsrechtliche Mitwirkungs- und Kontrollkompetenz zukommt, in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 2 (vgl. unten 6) dem Grundsatz der Selbstorganschaft; ihre Mitglieder müssen folglich Genossen sein. Etwas anderes gilt nur dort, wo sich die Funktion des Organs und ihrer Mitglieder auf – unverbindliche – Beratungsaufgaben (Beirat) beschränkt.