1 Grundlagen

 

Rz. 1

Die Verteilung des Vermögens setzt zum einen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 90 GenG voraus, zum anderen, dass das Vermögen der eG versilbert wurde (§ 88 GenG). Das zu verteilende Reinvermögen ist um noch auf die eG zukommende Verpflichtungen zu bereinigen. So ist für Steuern und Abgaben, offene Vergütungsansprüche der Liquidatoren und Kosten der Aufbewahrung von Büchern und Schriften (§ 9 GenG) eine angemessene Rückstellung zu bilden. Nur das verbleibende Reinvermögen darf und muss alsbald verteilt werden. Der Verteilungsmodus kann der gesetzlichen Vorgabe (Abs. 1 und 2) folgen oder abweichend in der Satzung bestimmt sein. Diese kann auch eine Verteilung an die Mitglieder insgesamt ausschließen (§§ 91 Abs. 3, 92 GenG).

2 Satzungsregelungen

 

Rz. 2

Grundsätzlich kann in der Satzung über die Vermögensverteilung frei disponiert werden, wobei aber der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist (vgl. Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 91 RN 10). Als Verteilungskriterien kommen neben der Höhe der Geschäftsguthaben z. B. auch Dauer der Mitgliedschaft, Umsätze mit der eG oder ein gemischter Schlüssel in Betracht.

Durch die Satzung kann aber nicht der vorrangige Anspruch gemäß Abs. 1 S. 2 abbedungen werden: soweit Mitglieder während der Liquidation zu Unrecht zu Nachschüssen herangezogen werden, ist dieser Erstattungsanspruch nicht disponibel (vgl. Müller § 91 RN 2). Etwas anderes gilt nur, wenn alle Mitglieder zustimmen.

Ein vom gesetzlichen Modell abweichender Verteilungsmodus kann in der ursprünglichen Satzung enthalten sein oder jederzeit vor der Vermögensverteilung eingeführt oder geändert werden. Nach der Auflösung der eG ist eine diesbezügliche Satzungsänderung nur mit Zustimmung derjenigen möglich, die durch die Änderung benachteiligt werden (vgl. Koch/Hüffer § 271 AktG RN 2: Eingriff in Individualrechte; Müller § 91 RN 4 f.; differenzierend Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 91 RN 11 f.). Problematisch ist, dass die quantitativen Auswirkungen einer Satzungsänderung z. T. erst erkennbar werden, wenn die Verteilungsrechnung für den ursprünglichen und den neuen Modus für alle Mitglieder durchgeführt wurde. Erst dann können ggf. benachteiligte Mitglieder sinnvollerweise einer Änderung bewusst zustimmen.

3 Gesetzlicher Verteilungsmaßstab

 

Rz. 3

Das Gesetz sieht folgende Stufenfolge vor:

  • Vorab sind Nachschüsse gemäß § 87 a GenG zurückzuzahlen. Reicht das zu verteilende Vermögen nicht aus, sind sie verhältnismäßig zu erstatten.
  • Übersteigendes Vermögen ist nach Maßgabe der Geschäftsguthaben voll oder – mangels Masse – anteilig zu verteilen. Das maßgebliche Geschäftsguthaben ist der Liquidations-Eröffnungsbilanz zu entnehmen und umfasst auch Gewinn-/Verlustanteile des letzten Rumpfgeschäftsjahres der werbenden Gesellschaft. Für die Gewinn-/Verlustverteilung bleiben Einzahlungen auf den Geschäftsanteil nach dem letzten Jahresabschluss unberücksichtigt (Abs. 1 S. 3). Selbstverständlich sind diese Einzahlungen aber bei der Berechnung der Höhe des Geschäftsguthaben voll zu berücksichtigen (vgl. Müller § 91 RN 5 a). Kann das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes nicht festgestellt werden, so ist es nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen (vgl. Müller § 91 RN 6).
  • Verbleibende Überschüsse sind nach Köpfen zu verteilen (Abs. 2).

4 Verteilung des Vermögens, Haftung

 

Rz. 4

Gesetzlich kann eine Abschlagszahlung auf die Verteilungsansprüche vor Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 90 GenG nicht erfolgen. Sind diese erfüllt, haben die Liquidatoren die Verteilungsrechnung durchzuführen und die Ansprüche der Mitglieder unverzüglich zu erfüllen. Einer gesonderten Anmeldung der Ansprüche der Mitglieder bedarf es nicht. Ergibt sich in der Folge weiteres verteilungsfähiges Vermögen (z. B. Wegfall von sichergestellten Verbindlichkeiten), ist damit genauso zu verfahren.

Bei einer fehlerhaften Verteilung des Reinvermögens können benachteiligte Genossen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB ableiten, da § 91 GenG kein Schutzgesetz ist. Allerdings sind begünstigte Mitglieder zur Rückerstattung gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 GenG verpflichtet. Soweit dieser Erstattungsanspruch der eG ausfällt, haften Liquidatoren gemäß §§ 89, 34 GenG (verschuldensabhängig). Benachteiligte Mitglieder können, da sie insoweit Gläubiger sind, Ansprüche gemäß § 34 Abs. 5 GenG geltend machen.

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