Rz. 1

In den praktisch kaum vorkommenden Fällen (vgl. Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 92 RN 1), in denen der eG ein unverteiltes Reinvermögen verbleibt, sind zwei Verwendungsmöglichkeiten vorgesehen:

  • Kraft Satzung wird es einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zweck zugewiesen. Eine solche Satzungsbestimmung kann auch im Liquidationsverfahren eingeführt/geändert werden (vgl. Müller § 92 RN 1).
  • Ansonsten fällt es der Sitzgemeinde der eG zu, die das Reinvermögen als Sonderfonds führen und Zinsen gemeinnützigen Zwecken zuführen muss. Der Sitz der eG kann auch im Liquidationsverfahren noch verlegt werden.

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