Rz. 1

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkung des Urteils richten sich nach den Verfahrensvorschriften, die für die Anfechtungsklage gelten, §§ 51 Abs. 3-5, 52. Die Klage richtet sich gegen die eingetragene Genossenschaft. Sie wird vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, wenn Mitglieder der Genossenschaft die Klage erheben. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten, wenn der Aufsichtsrat klagt, sie wird durch den Aufsichtsrat vertreten, wenn der Vorstand klagt. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat klagen, muss für die Genossenschaft ein besonderer Vertreter nach § 57 ZPO gestellt werden, vgl. § 94 RN 6.

 

Rz. 2

Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Mehrere Nichtigkeitsklagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (Bauer § 96 RN 2). Die Klageerhebung sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen, § 51 Abs. 4. Eine Frist zur Klageerhebung ist im Genossenschaftsgesetz nicht vorgesehen. Es erscheint jedoch sachlich gerechtfertigt, unter entsprechender Anwendung des § 275 Abs. 3 AktG eine Klagefrist von 3 Jahren nach Eintragung der Genossenschaft zu bestimmen, denn es besteht ein allgemeines Interesse, die mittlerweile mehrjährig am Rechtsverkehr teilnehmende Genossenschaft nicht mehr durch die Klage eines einzelnen Genossenschaftsmitglieds infrage zu stellen (Beuthien § 96 RN 1).

 

Rz. 3

Darüber hinaus entspricht es dem Gedanken des Genossenschaftsrechts sowie der Treuebindung zwischen den Mitgliedern und ihrer Genossenschaft, dass unter analoger Anwendung des § 275 Abs. 2 AktG die Klage erst erhoben werden darf, wenn ein Klageberechtigter die Genossenschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen und diese der Aufforderung binnen drei Monaten nicht nachgekommen ist.

Entsprechend § 51 Abs. 5 wirkt das Nichtigkeitsurteil gegenüber sämtlichen Genossenschaftsmitgliedern, d. h. auch gegenüber denjenigen, die nicht selbst Partei des Verfahrens waren (Holthaus/Lehnhoff in L/W § 96 RN 3). Wird die Klage abgewiesen, so sind die am Rechtsstreit nicht beteiligten Genossenschaftsmitglieder nicht gehindert, ihrerseits Nichtigkeitsklage zu erheben.

 

Rz. 4

Der Tenor des der Klage stattgebenden Urteils lautet, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt wird. Seine materiell-rechtliche Wirkung tritt jedoch erst mit Eintragung in das Genossenschaftsregister ein.

Die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach § 397 Satz 2 FamFG steht der Klage nach § 94 nicht entgegen (Bauer § 96 RN 4). Es erscheint jedoch sachgerecht, das Amtslöschungsverfahren gem. § 397 FamFG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage auszusetzen (Holthaus/Lehnhoff in L/W § 96 RN 4). Bei Klageabweisung kann das Amtslöschungsverfahren fortgeführt bzw. eingeleitet werden. Ist dagegen die Nichtigkeit der Genossenschaft von Amts wegen bereits im Genossenschaftsregister eingetragen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Nichtigkeitsklage.

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