Rz. 1

Ist die eingetragene Genossenschaft nach Eintragung des Nichtigkeitsurteils aufgelöst, so ist sie nach den allgemeinen Liquidationsgrundsätzen gem. § 83 ff. abzuwickeln. Das bedeutet, dass die Genossenschaft i. L. auch in der Zeit nach Eintragung des Löschungsvermerks ins Register rechts- und parteifähig ist (Bauer § 97 RN 2, Beuthien § 97 RN 1). § 97 verdeutlicht damit nochmals die Regelungsstruktur, dass unabhängig von dem Satzungsmangel – Fehlen oder Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung – die Genossenschaft in ihrer Eigenschaft als werbendes Unternehmen existent gewesen ist. Die Eintragung des Nichtigkeitsurteils bewirkt lediglich, dass die Genossenschaft zu einer Abwicklungsgenossenschaft wird.

 

Rz. 2

Das bedeutet, dass die Handlungen der Genossenschaft im Außen- wie auch im Innenverhältnis vor der Zeit der Nichtigkeitserklärung in gleicher Weise fort gelten und verbindlich sind und von der Nichtigkeitserklärung des Gerichts in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt werden. Folglich bleiben die von der Genossenschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte trotz der Nichtigkeit wirksam (Beuthien § 97 RN 2). Auch die Rechtsbeziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern werden von der Nichtigkeit nicht tangiert. Vor Eintragung der Nichtigkeit im Genossenschaftsregister sind die Genossen ohne jede Einschränkung zu den durch die Satzung festgelegten Leistungen verpflichtet. Im umgekehrten Verhältnis ist die Genossenschaft aber auch ihren Mitgliedern gegenüber zur genossenschaftlichen und satzungsmäßigen Leistung verpflichtet. Nach der Eintragung ergibt sich nur insoweit eine Einschränkung, als sich nunmehr das Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern nach den Regeln bestimmt, die für die Mitgliedschaft in einer in Liquidation befindlichen Genossenschaft zur Geltung kommen. Im Einzelnen bedeutet das, dass zunächst von den Mitgliedern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass eine Einzahlungspflicht niemals bestanden habe oder die zu ihrer Erfüllung geleisteten Zahlungen ohne rechtlichen Grund erfolgt seien (Holthaus/Lehnhoff in L/W § 97 RN 1). Ebenso bleiben die von den Organen gefassten Beschlüsse wirksam, soweit sie nicht aus anderen Gründen unwirksam, angefochten oder durch Beschluss wieder aufgehoben worden sind (Bauer § 97 RN 1). Die Mitglieder können sich auch nicht darauf berufen, dass die Nichtigkeit der Satzung das Haftungsversprechen als Bestandteil der Satzung außer Kraft setze. Vielmehr können die Mitglieder bis zur Höhe ihres Geschäftsanteils gemäß § 119 zur Verlusttilgung herangezogen werden (Bauer § 97 RN 3; Beuthien, § 97 RN 3).

 

Rz. 3

Abs. 3 stellt klar, dass die Genossenschaftsmitglieder nach den Regelungen des siebten Abschnittes des Genossenschaftsgesetzes verpflichtet sind, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Beiträge zu leisten, soweit sie eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft übernommen haben. Ist eine nichtige Genossenschaft im Rechtsverkehr aufgetreten, so müssen sich die an ihr beteiligten Mitglieder so behandeln lassen, als seien ihre Haftungszusagen wirksam (BGH NJW 1953, S. 258; Holthaus/Lehnhoff in L/W § 97 RN 1).

Aus dem allgemeinen Sachzusammenhang zur Löschung der nichtigen Genossenschaft von Amts wegen nach § 397 und §§ 395 FamFG, die unter den gleichen Voraussetzungen wie die Nichtigkeitsklage nach §§ 94, 95 erfolgen kann, gilt die Regelung des § 97 auch für das Amtslöschungsverfahren. Wird eine Löschung einer nichtigen Genossenschaft von Amts wegen bewirkt, so wird die Genossenschaft aufgelöst und nach den allgemeinen Liquidationsregelungen entsprechend § 97 abgewickelt (Holthaus/Lehnhoff in L/W § 97 RN 4).

Ergibt sich im Zuge der Abwicklung eine Überschuldung, so dass die Vermögenswerte nicht ausreichen, die Gläubiger vollständig zu befriedigen, kommt eine Inanspruchnahme der Mitglieder nur nach Maßgabe der Insolvenz- und Haftungsvorschriften gem. § 98 ff. in Betracht.

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