Rz. 1
Da die eG nach § 17 Abs. 1 eine juristische Person ist, kann nach § 11 Abs. 1 InsO über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Insolvenzfähig ist auch die mit Errichtung des Statuts bereits vor Eintragung in das Genossenschaftsregister entstandene Vorgenossenschaft (Kommentierung zu § 13), wobei grundsätzlich die für die Insolvenz der eG maßgebenden Regeln gelten. Enthält das Statut eine Nachschusspflicht, sind auch die §§ 105 ff. anwendbar. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs gilt dies selbst dann, wenn die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister nicht möglich ist, nicht beabsichtigt ist, oder einfach nicht betrieben wird. Haben sich die Gründer bereits vor Errichtung des Statuts zum Zweck der Gründung einer Genossenschaft verbindlich zusammengeschlossen, ist eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft entstanden, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 HGB (Handelsgewerbe) als eine oHG, den allgemeinen Insolvenzvorschriften unterliegt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Rz. 2
Wie § 98 Nr. 3 klarstellt, ist die eG auch im Liquidationsstadium insolvenzfähig. So berührt auch die Eintragung der Nichtigkeit der eG aufgrund eines Nichtigkeitsurteils (§§ 94 ff.) ihre Insolvenzfähigkeit nicht, denn nach § 97 Abs. 1 finden nunmehr ›zum Zweck der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.‹ Nach § 11 Abs. 3 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person in Liquidation aber nur solange zulässig, wie nicht die Verteilung des Vermögens vollzogen ist. Mit Beendigung der Liquidation endet die Insolvenzfähigkeit der eG, es sei denn, es wäre eine Nachtragsliquidation erforderlich. Das ist der Fall, wenn sich nach Abschluss des Liquidationsverfahrens und noch vor, aber selbst nach Löschung der eG im Genossenschaftsregister herausstellt, dass noch Genossenschaftsvermögen vorhanden ist (Kommentierung zu § 93). Auch nach Löschung der eG gemäß §§ 141 a, 147 FGG wegen Vermögenslosigkeit ist sie insolvenzfähig, falls erkennbar wird, dass sie nicht vermögenslos ist.
Rz. 3
Bei der Umwandlung einer eG gilt das Folgende, wobei hier davon ausgegangen wird, dass auch die übernehmende Seite eine eG ist. Bei einer Verschmelzung unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme oder der Neugründung (§§ 2, 3 UmwG) endet die Insolvenzfähigkeit der übertragenden eG mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden oder neuen eG (§§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1, 19 Abs. 1 UmwG). Auf sie ist das Vermögen der übertragenden eG einschließlich der Verbindlichkeiten übergegangen (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 UmwG); gegen sie müssen die Gläubiger der erloschenen eG ihre Forderungen geltend machen; an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser eG können die Gläubiger der übertragenden eG teilnehmen. Entsprechendes gilt bei einer Aufspaltung unter Auflösung ohne Abwicklung zur Aufnahme oder zur Neugründung (§§ 123 Abs. 1, 124 UmwG). Hier endet die Insolvenzfähigkeit der übertragenden eG mit der Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes der übertragenden eG (§§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 130 Abs. 1 UmwG). Auf den übernehmenden Rechtsträger geht das Vermögen der übertragenden eG einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend dem Spaltungsplan ›jeweils als Gesamtheit‹ über (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Neben dem hier zu ermittelnden ›Hauptschuldner‹ haften als ›Mitschuldner‹ bis zum Ablauf von 5 Jahren (§ 133 Abs. 3 UmwG) ›für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, … die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner.‹ (§ 133 Abs. 1 UmwG). Auf im Spaltungsplan ›vergessene‹ Verbindlichkeiten findet § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG entsprechende Anwendung, und dies ohne zeitliche Begrenzung (Hommelhoff in Lutter, UmwG, § 133 RN 36). Bei einer Spaltung im Wege der Abspaltung (§§ 123 Abs. 2, 124 UmwG) oder der Ausgliederung (§§ 123 Abs. 3, 124 UmwG) bleibt die übertragende eG bestehen und damit insolvenzfähig. Nach § 191 UmwG kann die eG bei der formwechselnden Umwandlung sowohl formwechselnder Rechtsträger (Abs. 1 Nr. 3) als auch Rechtsträger neuer Rechtsform (Abs. 2 Nr. 4) sein. Diese allgemeine Regelung wird für die eG durch § 258 Abs. 1 UmwG dahingehend beschränkt, daß eine eG als formwechselnder Rechtsträger aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses nach dem UmwG nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen kann, also einer AG, KGaA oder GmbH. Da nach §§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG die Identität des Rechtsträgers gewahrt bleibt, bleibt die eG in diesem Fall weiterhin insolvenzfähig, wobei sich jedoch ab Registereintragung Voraussetzungen und Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den für den Rechtsträger neuer Rechtsform maßgebenden Regeln richten. Ein vor Eintragung des jeweiligen Umwandlungstatbestandes über das Vermögen d...