Rz. 24
derzeit nicht belegt
Rz. 25
Mit Inkrafttreten der InsO am 01.01.1999 bestimmte § 19 Abs. 2 InsO in seinem Satz 1, dass Überschuldung vorliegt, ›wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt‹, wobei jedoch nach Satz 2 ›bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners … die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen (ist), wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist‹. Das wohlbegründete Bestehen einer positiven Fortführungsprognose war für sich allein also nicht geeignet, die Überschuldung auszuschließen, sondern führte lediglich dazu, dass in der Überschuldungsbilanz die Aktiva nicht mehr nach Liquidationswerten, sondern nach den regelmäßig höheren Fortführungswerten (going concern) in Gestalt des bei einer Veräußerung des gesamten Unternehmens zu erzielenden wirklichen Unternehmenswertes einschließlich aller stillen Reserven und des Goodwill anzusetzen waren. Wenn das nach Fortführungswerten beurteilte Schuldnervermögen die bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners deckte, bestand rechtlich keine Überschuldung. Deckte es die Schulden nicht, war er rechtlich überschuldet und musste trotz einer für sein Unternehmen positiven Fortführungsprognose Insolvenz anmelden.
Unter dem Eindruck der im Jahre 2008 eingetretenen Banken- und Finanzmarktkrise, durch die es gerade bei Banken und Versicherungen zu erheblichen Verlusten durch extreme Einbrüche bei der Bewertung ihres vor allem in Wertpapieren und Immobilien gebundenen Vermögens gekommen ist, sodass ihnen die Gefahr drohte, bewertungstechnisch überschuldet in die Insolvenz gehen zu müssen, hat der Gesetzgeber den Überschuldungsbegriff des § 19 Abs. 2 InsO 1999 umgehend durch das FMStG vom 17.10.2008 (BGBl. I S. 1982) zunächst einmal bis zum 31.12.2013 befristet geändert und anschließend durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418) die Befristung aufgehoben, sodass die durch das FMStG eingeführte Neufassung des § 19 Abs. 2 weiterhin geltendes Recht ist.
Damit kehrt der Gesetzgeber zu der Rechtsauffassung zurück, der sich in der Zeit vor Inkrafttreten der InsO 1999 auch der BGH angeschlossen hatte (BGH v. 13.07.1992 in BGHZ 119, S. 201, 213 ff. = NJW 1992, S. 2851 ff. sowie BGH v. 06.06.1994 in BGHZ 126, S. 181, 199 f. = NJW 1994, S. 2200 ff.) und die sich maßgeblich auf die Überlegungen von Karsten Schmidt gründet (neuestens in DB 2008, S. 2467 ff. und in ZIP 2009, S. 1551 ff., jeweils m. w. N.).