1 Zweck und Rechtsgrundlage der Einführung einer externen Qualitätskontrolle
Die Grundsätze einer externen Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und genossenschaftliche Prüfungsverbände sind eingeführt worden, um die Abschlussprüfungen in der EU einheitlich zu regeln. Die Grundsätze zur Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung sind von einem auf Vorschlag der EG-Kommission eingesetzten Ausschuss in Zusammenarbeit mit dem Berufsstand der Abschlussprüfer und den Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden. Auf Grundlage der Arbeiten dieses Ausschusses veröffentlichte die Kommission am 15. November 2000 die Empfehlung über die Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU (Abl. L 91 vom 31.03.2001, S. 91). Die Mitgliedsstaaten waren aufgefordert, alle Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen, in eine Qualitätssicherungssystem einzubinden, das die Pflichtprüfungen der Jahresabschlüsse zum Gegenstand hat.
Zur Einführung eines Systems der Qualitätssicherung hatte der Gesetzgeber mit dem Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz (WPOÄG) vom 19.12.2000, (BGBl. I Nr. 56, Seite. 1769) mit Wirkung zum 01.01.2001 Bestimmungen für eine externe Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und vereidigte Buchprüfer (§§ 57a ff WPO) eingeführt. Die Regelungen wurden auf Grundlage des Euro-Bilanzgesetzes vom 14.12.2001, (BGBl I, Nr. 66, S. 3414) mit Wirkung vom 15.12.2001 und durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz APAG vom 27.12.2004 (BGBl I Nr. 76, S. 3846) mit Wirkung vom 01.01.2005 ergänzt und zum Teil geändert.
Die Einführung einer diesen Grundsätzen entsprechenden obligatorischen Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände ist in den §§ 63e bis 63g GenG auf Grundlage des Euro-Bilanzgesetzes (EuroBilG) vom 14.12.2001, (BGBl I Nr. 66, S. 3414) mit Wirkung zum 01.01.2002 erfolgt. Folgeänderungen der §§ 63g Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GenG sind auf Grundlage des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes APAG vom 27.12.2004, BGBl I Nr. 76, S. 3846) sowie umfassend durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006, BGBl I Nr. 38, S.1911) vorgenommen worden. Weitere Änderungen der §§ 57a, b, c, e, und f, 136 WPO sowie des § 63 e Abs. 1 GenG beinhaltete das Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz BARefG vom 03.09.2007, BGBl I Nr. 45, S. 2178) vor.
Die Durchführung der Qualitätskontrolle wurde durch IDW Prüfungsstandards konkretisiert (IDW PS 140). Der Hauptfachausschuss des IDW hatte in der Sitzung vom 02.03.2005 die IDW Prüfungsstandards auf Grundlage der Empfehlungen des Qualitätskontrollbeirats (seit 01.01.2005: Abschlussprüferaufsichtskommission) aktualisiert (IDW PS 140, WPg 2005, S. 361) (Plendl/Schneiß, WPg 2005, S. 545 ff.). Eine weitere Konkretisierung erfolgte durch die gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW zu den Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006), verabschiedet in der aktuellen Fassung von den Vorständen der WPK und des IDW am 27.03.2006.
2 Grundsätze einer externen Qualitätskontrolle
Das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferkammer orientiert sich an dem in den USA seit vielen Jahren praktizierten sog. Peer Review (Beuthien, §§ 63e ff. RN 5, Korte in L/W, § 63e RN 3, Bauer, § 63e RN 3). Danach sind Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirtschaftprüfungsgesellschaften verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen und keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. (§ 57a Abs. 1 WPO). Entsprechendes gilt für die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände (§ 57h WPO). Die Überprüfung wird durch einen Berufsangehörigen vorgenommen und der Berufsorganisation obliegen Überwachung und Organisation des Verfahrens (Begründung zum Entwurf des WPOÄG, BT DS 14/3649 S. 24).
Das für die genossenschaftliche Prüfung eingeführte Qualitätssicherungssystem ist der in der WPO vorgesehen Qualitätskontrolle gleichwertig und trägt den Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungssystems ausreichend Rechnung (Begründung zum Entwurf des EuroBilG, Bundestagsdrucksache 14/6456, S.15; Günter Spanier, WPg 2003, 911– 925).
Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind verpflichtet, an dem Qualitätskontrollsystem der Wirtschaftsprüferkammer teilzunehmen und müssen zu diesem Zweck Mitglied der Wirtschaftprüferkammer sein (§ 63g Abs. 1 Satz 1).
Die Qualitätskontrolle genossenschaftlicher Prüfungsverbände wird durch die nach der WPO zuständigen Stellen durchgeführt, das sind die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO) und die Abschlussprüferaufsichtskommission (§ 66a WPO) (seit 01.01.2005, vorher Qualitätskontrollbeirat). Die Durchführung im Einzelnen obliegt einem bei der Wirtschaftsprüferkammer als Qualitätskontrollprüfer registrierten Berufsangehörigen oder einem Prüfungsverband, der die Voraussetzungen gemäß § 63f...