Bei Sicherheitsbegehungen für typische Gebäude der Wohnungswirtschaft sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Sind die Sicherheitseinrichtungen zur Rücksaugsicherheit (Ventile, Rohrbelüfter, Rohrtrenner) in der Trinkwasserinstallation in Ordnung (Wartungsvertrag)?
- Sind Filter und Dosiereinrichtungen regelmäßig gewartet worden (Wartungsvertrag)?
- Sind die Mieter ggf. nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) über evtl. Zusätze zum Trinkwasser (Entkalker wie "Aquametasil", Chlor) informiert worden?
- Sind Gartenzapfstellen (Frostsicherheit!), Heizungsfüllstellen u. Ä. funktionsfähig und ohne Leckage?
- Ist die Rohrdämmung von Trinkwasserinstallationen in Ordnung (Legionellengefahr, Kondensatprobleme)?
- Sind nach Betriebsunterbrechungen (Wohnungsleerstand, Mieterwechsel) von mehr als drei Tagen bis max. vier Wochen die Leitungen wg. Legionellengefahr gespült worden (Auslaufventile öffnen und ablaufen lassen)?
Die Inspektion und Wartung der Trinkwasserinstallation ist in der DIN EN 806-5:2012-04 in Anhang A "Empfohlene Häufigkeit für die Inspektion und Wartung von Bauteilen für Trinkwasser-Installationen", Tabelle A.1 für 46 Anlagenbauteile, Technische Regeln Wasser Installation (TRWI) geregelt.
Wartungsintervalle für Trinkwasserinstallation |
Anlagenbauteil und Einheit |
DIN EN 806-5:2012-04 |
Inspektion |
Wartung |
Hydraulische Sicherheitsgruppe |
halbjährlich |
jährlich |
Sicherheitsgruppe für Expansionswasser |
halbjährlich |
jährlich |
Sicherheitsventil |
halbjährlich |
halbjährlich |
Filter, rückspülbar |
halbjährlich |
halbjährlich |
(80 µm bis 150 µm) |
Filter, nicht rückspülbar |
halbjährlich |
halbjährlich |
(80 µm bis 150 µm) |
Filter (< 80 µm) |
halbjährlich |
halbjährlich |
Dosiersystem |
alle 2 Monate |
halbjährlich |
Enthärter |
alle 2 Monate |
halbjährlich |
Auszug aus der DIN EN 806-5:2012-04 Anhang A "Empfohlene Häufigkeit für die Inspektion und Wartung von Bauteilen für Trinkwasser-Installationen", Tabelle A.1
Weitere Hinweise zum Betreiben und Instandhalten gibt die VDI-Richtlinie 3810-2 Betreiben und Instandhaltung von sanitärtechnischen Anlagen 05/2010. Diese Richtlinie soll seitens des VDI aktualisiert werden. Der zuständige Richtlinienausschuss beim VDI hat sich dazu im September 2015 konstituiert.
Gewerbliche Betreiber müssen die gesetzlichen Pflichten der Trinkwasserverordnung zur Inspektion und Beprobung auf Legionellen alle drei Jahre beachten. Dies gilt für zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen mit mehr als 400 l Speicherinhalt und 3 l Leitungsinhalt. Auch eine Ordnungsverfügung zur Durchsetzung der novellierten Trinkwasserverordnung ist möglich.
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind verpflichtet, Probeentnahmen für Legionellenuntersuchungen durchzusetzen. Entsprechend dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2015, 13 B 452/15 (Leitsatz) ist es "zulässig und ermessensfehlerfrei, eine Ordnungsverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz, mit der die Vorschriften der Trinkwasserverordnung in Bezug auf Legionellen in einer Wohnungseigentumsanlage durchgesetzt werden sollen, an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 10 Abs. 6 WEG zu richten. Der auf § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV gestützten Anordnung einer Gefährdungsanalyse im Sinne von § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 TrinkwV durch Probenahme auf Legionellen steht nicht entgegen, dass seit mehr als zwei Jahren keine durch Legionellen verursachte Erkrankung mehr bei den Nutzern aufgetreten ist, wenn der Pflichtige seit dem ursprünglichen Legionellenfund die ihm obliegenden Untersuchungen, die auch durch Ordnungsverfügung angeordnet worden waren, nicht ausgeführt hat."
Für die Wohnungswirtschaft gab es mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung folgende maßgebliche Änderungen:
„Die erneute Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gemäß der 2. Änderungsverordnung Dezember 2012 rund ein Jahr nach Inkrafttreten der ersten Novelle bringt deutliche Erleichterungen für die Anlagenbetreiber. So entfällt die Pflicht, untersuchungspflichtige Großanlagen zur Trinkwassererwärmung den Gesundheitsbehörden anzuzeigen. Der § 13 Absatz 5 TrinkwV, der die Meldepflicht regelte, wird ersatzlos gestrichen. Auch werden die Untersuchungsintervalle bei Anlagen mit ausschließlich gewerblicher Nutzung erheblich verlängert. Für Erstbeprobungen räumt der Verordnungsgeber den Unternehmern und sonstigen Inhabern von Wasserversorgungsanlagen (UsI) eine Frist bis zum 31. Dezember 2013 ein.
Folgeuntersuchungen in ausschließlich gewerblich genutzten Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung sind mindestens alle drei Jahre auszuführen, nicht mehr jährlich, wie noch in der ersten Änderungsverordnung festgelegt. Die jährliche Untersuchungspflicht bleibt für Gebäude bestehen, in denen Wasser „im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit’ abgegeben wird. Dieses Tatbestandsmerkmal wird in der Verwaltungspraxis der Gesundheitsbehörden weit ausgelegt und umfasst alle Gebäude mit Publikumsverkehr im weiteren Sinne. ‚Im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit’ ist nach Ansicht der Gesundheitsämter bei Wohnungseigentü...