Eine Grundschule

Als Beispiel wird hier auf die Technische Prüfverordnung in Nordrhein-Westfalen verwiesen. Die Prüfverordnungen gelten auf Grundlage der Musterverordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht – MPrüfVO (Muster-Prüfverordnung) – des Bundes in den einzelnen Bundesländern entsprechend der Landesgesetzgebung in ähnlicher Form. Von der Bauministerkonferenz verabschiedete Mustervorschriften und Mustererlasse dienen als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht. Sie entfalten somit keine unmittelbare Rechtswirkung. Jedes Land entscheidet, in welchem Umfang die Landesregelung dem Muster folgt.

Eine allgemeine Übersicht über die jeweiligen Prüfverordnungen in den Bundesländern ist z. B. unter www.btr-online.de/downloads/Uebersicht_PruefVO.pdf abrufbar. Dabei ist der jeweilige aktuelle Stand über die Länderportale/Rechtsvorschriften bei der Bauministerkonferenz unter https://www.is-argebau.de/

verfügbar.

In den folgenden Aufzählungen werden jeweils die zu prüfenden Elemente bezogen auf die Bauelemente bzw. Anlagenelemente benannt. Danach wird auf die üblichen Normen und Richtlinien zu den Elementen verwiesen.

Ziel ist es, die üblichen Prüfelemente je Immobilienobjekttyp darzustellen und zu erfassen. Die landestypischen gesetzlichen Regelungen können dabei abweichen, die technischen Regeln sind in der Regel bundesländerübergreifend.

 

Geltungsbereich Prüfpflichten Technische Anlagen PrüfVO NRW § 1

  1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten – Sonderbauverordnung – in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  3. Krankenhäusern,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  5. Hochhäusern,
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude,
  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2000 m2,
  10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m² und
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 54 Absatz 2 Nummer 22 BauO NRW im Einzelfall angeordnet worden ist.
 

Prüfpflichten Technische Anlagen PrüfVO NRW § 1

§ 1 Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige

zu prüfen:

(alle drei Jahre)

  1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,
  2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,
  3. lüftungstechnische Anlagen,
  4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,
  5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  6. maschinelle Rauchabzugsanlagen,
  7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,
  8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

    (alle 6 Jahre)

  9. elektrische Anlagen (…),
  10. natürliche Rauchabzugsanlagen,
  11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.

Eine Rauchabzugsanlage

Löschwassereinspeisungen

Eine Prüfung/Instandhaltung durch Sachkundigen ist nach DIN 14462 alle zwei Jahre bei Löschwasseranlage (LWA) trocken, jährlich bei LWA nass vorgeschrieben. Der Betreiber ist nach VDI 38102-2 verpflichtet, eine halbjährliche Prüfung auf Erkennbarkeit, Zugänglichkeit, Vollständigkeit und einwandfreien Zustand durchzuführen.

 
  1. Prüfpflichten Technische Anlagen PrüfVO NRW § 2
  2. auf Veranlassung und auf Kosten des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
  3. auf Veranlassung und auf Kosten des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.
  4. Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als

    1. 3 Jahren für Anlagen gemäß § 1 Nr. 1 bis 8 und
    2. 6 Jahren für Anlagen gemäß § 1 Nr. 9 bis 11 zu veranlassen.

1.1 Checkliste Wärmeversorgung

Elemente/Gefahrstellen

  • Heizwasser-Hausstation: Inspektion, Wartung
  • Dampf-Hausstation: Inspektion, Wartung
  • Plattenwärmetauscher: Inbetriebnahme, äußere Prüfung, innere Prüfung
  • Intervall: Wartung durch Sachkundigen (SK) i. d. R. jährlich
  • Bedienung regeln, SK i. d. R. monatlich
  • energetische Qualität aufrechterhalten (Heizungstechnik, Warmwasserversorgung)
  • Membranausdehnungsgefäße: wiederkehrende Sicht- und Druckprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme nach BetrsichV entsprechend Einstufung nach Druckgeräterichtlinie Diagramm 2
  • Intervall: Wartung durch SK i. d. R. jährlich

Hinweise zu Gesetzen, Normen, Richtlinien

  • Anerkannte Regeln der Technik (ArdT)
  • BetrSichV
  • DVGW-Regeln, Arbeitsblätter
  • Druckgeräterichtlinie
  • AMEV-Empfehlungen
  • TAB Technische Anschlussbedingungen Fernwärme
  • Herstellerempfehlungen

1.2 Checkliste Elektrotechnik/Regelungstechnik

1.2.1 Elektrische Anlagen

Elemente/Gefahrstellen

  • ortsfeste elektrische Anlagen: vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung

Defekter Not-Aus in Schulanlage mit P...

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