Supermarktgang[1]

Bei Geschäftsräumen, insbesondere in Supermärkten und Kaufhäusern, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gilt der Grundsatz, dass strenge Sicherheitsstandards als Maß der einzuhaltenden Sorgfalt gegeben sind. Es sind die Sicherheitserwartungen zu erfüllen, die Dritte vor Gefahren schützen, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fern liegendem bestimmungswidrigem Benutzen drohen.[2]

Als Verkaufsstätten sind laut § 60 Sonderbauverordnung NRW[3] die Bauwerke wie folgt definiert:

 

§ 60 Begriffe für Verkaufsstätten

(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,

2. mindestens einen Verkaufsraum haben und

3. keine Messebauten sind.

Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.

(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen.

(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

Auch in Verkaufsstätten sind die Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen und zu beachten. Auch große Filialbetriebe führen regelmäßige Sicherheitsbegehungen in ihren Verkaufsstellen durch. Neben den baulichen Prüfungen und der Prüfung der Brandschutzanlagen nach Technischer Prüfverordnung sind insbesondere die elektrotechnischen Anlagen nach DGUV A3 zu prüfen.

Die Rutschsicherheit von Böden in Verkaufsstätten und deren regelmäßige Kontrolle ist ein wichtiges Thema: Der Betreiber eines Baumarkts muss die Fußböden seiner Geschäftsräume, insbesondere im Kassenbereich, regelmäßig kontrollieren und die eine Rutschgefahr begründenden Verunreinigungen sofort beseitigen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm[4] entschieden. Eine 35-jährige Kundin aus Hamm hatte eine Baumarktkette auf Schadenersatz verklagt, nachdem sie im September 2011 in einer Filiale im Kassenbereich stürzte, als sie auf einer auf dem Boden befindlichen Flüssigkeit ausrutschte[5]: „Diese Verpflichtung trifft auch ein Einzelhandelsunternehmen in Bezug auf seine Geschäftsräume. Es hat in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume – insbesondere auch des Fußbodens – keine Schäden erleiden (OLG Köln, VersR 2009, 233f; OLG Köln, VersR 1997, 1113; Grams, a. a. O.). Der Umfang der Kontrollpflichten hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab – u. a. von der Kundenfrequenz, der Witterung sowie dem von den zum Verkauf angebotenen Waren ausgehenden Gefahrenpotential (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171).

So besteht in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden die Ware selbst auswählen und abwiegen, ein großes Risiko, dass dabei Teile auf den Boden fallen und eine Gefahr des Ausrutschens verursachen. Aus diesem Grunde sind dort die Verkehrssicherungspflichten besonders streng. Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass eine bestimmte Person in regelmäßigen und kurzen Abständen von 15 bis 20 Minuten den Boden reinigt und dass dies auch durch die Laden- und Abteilungsaufsicht überwacht wird (OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158 f).

Für einen Selbstbedienungs-Drogeriemarkt hat das OLG Hamm hingegen eine regelmäßige Kontrolle im Abstand von 30 Minuten als ausreichend angesehen, weil dessen Warensortiment nur ausnahmsweise eine Rutschgefahr begründe (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 171).

Als ausreichend wurde auch angesehen, wenn sich in einem Warenhaus ein mit der Ladensicherheit betrauter Mitarbeiter ständig dort aufhält und alle Mitarbeiter angewiesen sind, auf Verunreinigungen zu achten und diese zu beseitigen oder zu melden (OLG Köln, VersR 2009, 233 f).

Für einen Lebensmittelmarkt mit einer Größe von 650 m² ist es als ausreichend angesehen worden, wenn alle Mitarbeiter angewiesen sind, den Zustand des Bodens regelmäßig zu kontrollieren und Verunreinigungen sogleich zu beseitigen, und wenn der Filialleiter die Einhaltung dieser Weisung regelmäßig – im Kassenbereich im Abstand von 10 bis 15 Minuten – kontrolliert (OLG Köln, VersR 1997, 1113).”[6]

Von dem beklagten Betreiber eines Selbstbedienungsbaumarktes fordern die Richter bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen ...

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