Für den Bereich des öffentlichen Bauens geben die Festlegungen für die Bundesbauten wertvolle Hinweise zur Handhabung. Zusammenfassend werden die Anforderungen für den Bundesbau im Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen (BNB) Verwaltungs- und Bürogebäude als Prozesssteckbrief 5.3.4 dargestellt und bewertet. Im Folgenden werden in Auszügen die wesentlichen Festlegungen aus dem Produktsteckbrief zitiert:
"Für die Verkehrssicherheit baulicher Anlagen des Bundes gilt die ‚Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV)’. Über die Regelungen der RÜV hinausgehend sind im Regelfall aufgrund zivilrechtlich begründeter Verkehrssicherungspflichten weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig, um den jeweiligen Verkehrssicherungspflichten in ausreichendem Maße nachzukommen. Eine Konkretisierung der weiteren Verkehrssicherungspflichten führen z. B. die Unfallverhütungsvorschriften herbei."
Titelblatt der RÜV-Richtlinie des Bundes
Die Qualitätsstufe 1 der Verkehrssicherungspflicht gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn die Verkehrssicherung entsprechend der RÜV oder einem vergleichbaren Verfahren durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn Anlagen bewertet werden, die keine Bundesbauten sind.
Zitat
Die Überwachung der Verkehrssicherung umfasst somit:
- die i. d. R. jährliche Begehung (regelmäßige Besichtigung der baulichen Anlage, Sichtkontrolle der tragenden Bauteile, Prüfung auf schädliche Einflüsse auf die Standsicherheit)
- die sonstige Prüfung von Bauteilen und Bauelementen
- ggf. eine weitergehende Prüfung bzw. die Erstellung eines Gutachtens
- die Dokumentation der Ergebnisse der Begehung (z. B. nach RÜV, Überwachungsliste Anlage bzw. Prüfprotokoll)
Bei "der Qualitätsstufe 2 ist zusätzlich zu den bauordnungsrechtlichen geschuldeten Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht eine Erfassung, Analyse und Bewertung des gesamten Gefährdungspotentials der jeweiligen Liegenschaft unter Bezugnahme der einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften vorzunehmen. Hierzu zählen u. a. das Freiräumen, Beleuchten, Instandhaltung von Zuwegungen, die Sicherung von Wegen und Aufenthaltsbereichen gegen Dachlawinen und herabfallende Eiszapfen, die Beschilderung bei möglichen Gefahren sowie die regelmäßige Sichtprüfung von Bäumen auf dem Grundstück."
"Bei der Inspektion und Wartung wird die volle Punktzahl erreicht, wenn Inspektion und Wartung gemäß ‚einer auf das Gebäude und seine technischen Anlagen abgestimmten Inspektions- und Wartungsplanung ausgeführt’ werden. Die Inspektions- und Wartungsplanung beinhaltet sowohl die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben als auch die der Herstellerempfehlungen. … Weiterhin die … Erstellung eines Jahresberichts mit einer Zusammenstellung der im vergangenen Jahr durchgeführten Inspektions- und Wartungsarbeiten inkl. Ergebnisse sowie einer Aufstellung der im kommenden Jahr anstehenden, über das übliche Maß hinausgehenden Inspektions- und Wartungsarbeiten."
Im öffentlichen Bereich ist für die Inspektion und Wartung die Richtlinie "Wartung 2014" vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) maßgeblich. Die Inhalte der Arbeitskarten sind mit den Richtlinien des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. VDMA abgestimmt und inhaltlich vergleichbar. Bei den VDMA-Richtlinien werden allerdings in der Regel keine Fristenvorgaben für die wiederkehrenden Inspektionen und Wartungen genannt.
Die Hinweise sind auch für die für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortlichen anderer öffentlicher und gewerblicher Gebäude geeignet.