Leitsatz
Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum ist auch dann ein "häusliches", wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.
Sachverhalt
Ein angestellter Diplomkaufmann wohnte mit seiner Ehefrau in einer Drei-Zimmer-Mietwohnung von 89 qm im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Einen zur Wohnung gehörenden Hobbyraumvon 37 qm im Untergeschoss des Hauses nutzte er als Arbeitszimmer. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (12 377 DM) erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten an, da der Angestellte bei seinem Arbeitgeber über einen eigenen Arbeitsplatz verfügte und nicht mehr als 50 % zu Hause arbeitete. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Mit der Revision machte der Angestellte geltend, der Abzugsausschluss greife nicht ein, da das Arbeitszimmer kein "häusliches" sei. Der Kellerraumsei weder baulich noch räumlich mit der Wohnung verbunden und stehe mit einer Größe von 37 qm einschließlich einer sanitären Anlage und eines separaten Eingangs in keiner Beziehung zum privaten Lebensbereich. Ausweislich des Mietvertrags sei er für Wohnzwecke gar nicht geeignet. Auch die Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach ein Arbeitszimmer jedenfalls dann in die häusliche Sphäre eingebunden ist, wenn es zur Privatwohnung gehört. Zu dieser zählen nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern auch Zubehörräume im Keller und auf dem Speicher. Dementsprechend wurde die Häuslichkeit bei einem nicht von der Straße zugänglichen Anbau und bei einem im eigenen Einfamilienhaus gelegenen Archiv im Keller bejaht. Da der streitige Hobbyraum im Keller nach den Feststellungen des FG einen – zusammen mit der übrigen Wohnung angemieteten – Zubehörraum darstellt, ist er auch häuslich. Dem steht nicht entgegen, dass keine enge bauliche oder räumliche Verbundenheit mit der Wohnung besteht.
Praxishinweis
Ist der im Keller als Arbeitszimmer genutzte Raum kein Zubehörraum, dann ist er regelmäßig nicht "häuslich" und unterliegt deswegen nicht der Abzugsbeschränkung. Andernfalls wären Werbungskosten in Fällen wie dem vorliegenden nur noch zu berücksichtigen, wenn sich im Arbeitszimmer der Erwerbsmittelpunkt des Steuerpflichtigen befindet. Noch nicht abschließend entschieden ist, ob der Werbungskostenausschluss verfassungskonform ist, wenn das Arbeitszimmer bei der betreffenden Berufsausübung gebraucht wird, aber ein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die Arbeitszeit auch nicht zu mehr als 50 % auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.02.2003, VI R 130/01