Leitsatz (amtlich)
Die die Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG übersteigenden Kosten für die Herstellung einer eigengenutzten Wohnung sind nicht nach § 7 FördG begünstigt.
Sachverhalt
Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erwarben 1993 im Beitrittsgebiet ein Grundstück und bebauten es mit einem Wohn- und Geschäftshaus (Büroeinheit und zwei Eigentumswohnungen), wofür ihnen Rechnungen über insgesamt 541 946 DM erteilt wurden. Eine Eigentumswohnung nutzten die Kläger seit der Fertigstellung am 28.12.1995 zu eigenen Wohnzwecken. Die andere Eigentumswohnung und die Büroeinheit, die im Streitjahr noch nicht fertiggestellt waren, sollten vermietet werden. Für die eigengenutzte Eigentumswohnung machten die Kläger den Abzugshöchstbetrag von 19 800 DM nach § 10e Abs. 1 EStG geltend. Die anteiligen Anschaffungskosten für den Grund und Boden bezifferten sie mit 47 194 DM, die anteiligen Herstellungskosten für die Wohnung mit 359 359 DM, die sie in Höhe von 319 359 DM in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einbezogen. Für die nicht berücksichtigten Herstellungskosten von 40 000 DM begehrten sie einen Abzugsbetrag nach § 7 Abs. 1 FördG von 4000 DM. Das Finanzamt lehnte den Abzug nach § 7 FördG ab. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Zu Recht hat das FG den Abzugsbetrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG nicht berücksichtigt, weil die Aufwendungen keine Herstellungsarbeiten "an einem Gebäude" betreffen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten "an einem eigenen Gebäude" im Beitrittsgebiet im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist u.a., dass die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage für einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG einbezogen werden, 40000 DM nicht übersteigen und auf Gebäude oder Gebäudeteile entfallen, die im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Entgegen der Auffassung der Kläger er-fasst § 7 FördG schon nach seinem Wortlaut ("an" einem Gebäude) nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d.h. fertiggestellten Gebäude, nicht aber - wie im Streitfall geltend gemacht - Aufwendungen für die der Fertigstellung des Gebäudes dienenden Baumaßnahmen. Dafür spricht auch die Auslegung des Merkmals "Herstellungskosten … für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung" in § 7b Abs. 2 EStG sowie des Merkmals "Herstellungskosten zu … Ausbauten und Erweiterungen an… einer Wohnung" in § 10e Abs. 2 EStG, denen die Regelung in § 7 Abs. 1 FördG ersichtlich nachgebildet ist. Ausbauten und Erweiterungen an einem Gebäude oder an einer Wohnung i.S. der §§ 7b Abs. 2 und10e Abs. 2 EStG sind nur solche Baumaßnahmen, die in einem gegenüber der Gebäudeerrichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden. Hiermit stimmt überein, dass es sich bei einem Ausbau oder einer Erweiterung i.S. von § 7b Abs. 2 EStG jeweils um ein selbständiges, vom bisherigen Gebäude unabhängiges Objekt handelt. In demselben Sinn hat der Senat entschieden, dass nach § 10e Abs. 2 EStG nur die Herstellungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung einer schon vorhandenen Wohnung begünstigt sind; die Herstellungskosten für die Wohnung selbst fallen unter die Grundförderung gemäß § 10e Abs. 1 EStG, sie gehören deshalb nicht, auch nicht teilweise - etwa in Höhe eines Restwerts - zu den nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigten Herstellungskosten eines Anbaus. Danach dürfen die Herstellung der Wohnung und eine weitere Bautätigkeit nicht von vornherein als eine einheitliche, planmäßig fortschreitende Baumaßnahme erscheinen.
Link zur Entscheidung
BFH vom 5.9.2001 - X R 50/99