Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
- Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln.
- Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an, denn USt- und ESt-Bescheid stehen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid – Folgebescheid.
- Die nach § 12 Nr. 3 EStG erforderliche Hinzurechnung der Umsatzsteuer hat auf den Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Sachverhalt
Das Finanzamt verwarf das Fahrtenbuch des K und errechnete den Wert der privaten Pkw-Nutzung nach der 1-%-Regelung. Die hierauf entfallende, nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ermittelte es anhand von 80 % des Bruttolistenpreises des Pkw und erhöhte den Gewinn entsprechend. K fordert, die nicht abziehbare Umsatzsteuer anhand der unentgeltlichen Wertabgabe unter Ansatz des Privatanteils von 12,5 % zu bemessen. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision statt und setzte die Einkommensteuer entsprechend herab. Die nicht abziehbare Umsatzsteuer ist nicht nach ertrag-, sondern nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln.
Hinweis
Im Kern geht es um das Verhältnis von Einkommen- und Umsatzsteuer bei privater Pkw-Nutzung. Beide Steuern treffen in § 12 Nr. 3 EStG aufeinander, wonach die "Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind", nicht abziehbar ist. Der Umfang dieser Gewinnkorrektur hängt davon ab, wie die Umsatzsteuer für die private Pkw-Nutzung ermittelt wird:
- Wird ertragsteuerlich die 1-%-Regelung angewendet, kann der Wert für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung übernommen werden. Für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ist ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen. Auf den sich ergebenden Nettowert ist die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen.
- Wird ertragsteuerlich die Fahrtenbuchregelung angewendet, ist dieser Wert auch für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung maßgebend.
- Einkommen- und umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlagen stimmen dagegen nicht überein, wenn der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und sich nicht von vornherein umsatzsteuerlich für die 1-%-Regelung entschieden hat. Die nicht abziehbare Umsatzsteuer ist auch bei ertragsteuerlicher Anwendung der 1-%-Regelung nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln, denn § 12 Nr. 3 EStG spricht von der "Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind" und knüpft damit an Regelungen des Umsatz- und nicht des Einkommensteuerrechts an.
Die Umsatzsteuer nach § 12 Nr. 3 EStG ist auf den Zeitpunkt der Entnahme hinzuzurechnen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist hierfür maßgebend, wann der die Umsatzsteuer auslösende Entnahmetatbestand verwirklicht wurde. Abzustellen ist daher auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der betrieblichen Leistungen zu Privatzwecken.
Link zur Entscheidung
BFH, 07.12.2010, VIII R 54/07.