Klagehäufung

Wird neben der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks auch die Beseitigung von Aufbauten verlangt, die auf dem Grundstück errichtet worden sind, so ist hierfür ein gesonderter Wert in Höhe der voraussichtlichen Beseitigungskosten anzusetzen:

Der Kläger hatte auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks geklagt und zusätzlich Beseitigung der vom Mieter auf dem Grundstück errichteten Aufbauten verlangt. Das Landgericht hat den Streitwert lediglich auf den Jahresmietwert festgesetzt. Es war der Auffassung, dem zusätzlichen Antrag auf Beseitigung der Aufbauten komme keine werterhöhende Bedeutung zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

Höherer Streitwert

Das Oberlandesgericht Rostock stellt klar: Der Streitwert bemisst sich nicht lediglich nach dem Wert des Räumungsantrags. Vielmehr ist auch für den zusätzlich gestellten Beseitigungsantrag ein gesonderter Wert festzusetzen und hinzuzurechnen. Der Wert des Antrags auf Räumung und Herausgabe spiegelt sich im Jahresmietwert nieder. Darin enthalten ist aber nicht das weitergehende Interesse des zusätzlichen Antrags, über die Räumung und Rückgabe hinaus das Grundstück auch frei von darauf errichteten Baulichkeiten zurückzuerhalten und diese nicht auf eigene Kosten entfernen zu müssen. Das darin bestehende Interesse ist mit den voraussichtlichen Kosten anzusetzen, die der Vermieter aufbringen müsste, wenn er die Beseitigungsarbeiten selbst durchführen würde, um den ursprünglichen und vertraglich geschuldeten Zustand wiederherzustellen. Diese Kosten sind gegebenenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen.

Bloße Beseitigungsklage

Hinweis: Wird ausschließlich die Beseitigung verlangt, ohne auch den Räumungsanspruch geltend zu machen, etwa weil freiwillig geräumt wird, ist lediglich der Wert des Beseitigungsanspruchs maßgebend. Der Wert des Räumungsanspruchs ist dann nicht hinzuzurechnen.

(OLG Rostock, Beschluss v. 2.6.2014, 3 W 65/14, NJW-Spezial 2014 S. 668)

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