Prof. Dr. Helmut Weingärtner
Zusammenfassung
Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (Gesetz v. 23.6.2017, BGBl I Nr. 39 S. 1822 ff.). Ab 1.1.2020 ist das Gesetz verschärft worden.
Das Gesetz soll dazu beitragen zu verhindern, dass die wahre Herkunft von illegal erwirtschafteten Geldern oder Gegenständen durch Transport, Transformierung, Überweisung, Konvertierung oder Vermischung mit legalen Geschäften verschleiert oder verheimlicht wird.
Sanktionen bei Pflichtverletzungen
Verstöße gegen die vom GwG auferlegten Pflichten (Identifizierung/Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten etc.) können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Geldbußen geahndet werden (§ 56 GwG). Der nach dem GwG Verpflichtete kann sich auch nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB strafbar machen, wenn er leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand der Finanztransaktion aus einer Vortat i. S. d. § 261 StGB herrührt.
Verpflichtete
§ 2 GwG nennt die nach dem Gesetz Verpflichteten, u. a. Notare und Immobilienmakler. Wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von geldwäscherelevanten Geschäften mitwirken, verlangt der Gesetzgeber von ihnen sorgfältige, nachvollziehbare und dokumentierte Identifizierung der Mandanten.
Dazu gehört auch die Einsicht in das Transparenzregister.
1 Vorbemerkung
Im Jahr 2017 gab es laut Bericht der Financial Intelligence Unit (FIU) in Deutschland insgesamt 59.845 Verdachtsanzeigen (dabei nur 5 von Notaren). 2010 waren es noch rd. 12.000 Anzeigen. 2019 waren es bereits 77.252 Verdachtsfälle. Der Anteil der Verdachtsmeldungen von Notaren und Immobilienmaklern war allerdings verschwindend gering. Gleichwohl vermutet die FIU gerade in diesen Bereichen weit mehr Fälle.
Der rasante Anstieg der Zahlen zeigt, welche Bedeutung dem GwG zukommt. Hier sind auch die Notare und Immobilienmakler gefordert.
Am 26.6.2017 ist das neue GwG in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen zu verhindern, dass die wahre Herkunft von illegal erwirtschafteten Geldern oder Gegenständen durch Transport, Transformierung, Überweisung, Konvertierung oder Vermischung mit legalen Geschäften verschleiert oder verheimlicht wird.
Durch die am 1.1.2020 erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und Rats von 30.5.2018 ist das GwG zuletzt am 12.12.2019 (BGBl I Nr. 50 S. 2602) verschärft worden.
Zu den nach dem Gesetz Verpflichteten zählen u. a. auch Notare und Immobilienmakler.
Verstöße gegen die vom GwG auferlegten Pflichten (Identifizierung/Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Meldepflichten etc.) können als Ordnungswidrigkeiten mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Die Maßregel wird zudem gem. § 57 GwG im Internet veröffentlicht.
Der nach dem GwG Verpflichtete kann sich auch nach § 261 Abs. 1 u. 2 StGB strafbar machen, wenn er leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand der Finanztransaktion aus einer Vortat i. S. d. § 261 StGB herrührt.
Die Bundesnotarkammer hat Musteranwendungsempfehlungen als "Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen" für Notarinnen und Notare herausgegeben.. Andere Organisationen haben für ihre Berufsgruppen entsprechende Handreichungen verfasst.
Die folgenden Ausführungen stützen sich wesentlich auf diese Quellen. Auch der Berufsband RIDS hat gemeinsam mit Branchenakteuren weltweit gültige Anti-Korruptionsrichtlinien erarbeitet, die am 1.9.2019 in Kraft getreten sind.
2 Einbeziehung des Notars und des Immobilienmaklers
2.1 Geldwäscherelvante Geschäfte
Die Sorgfaltspflichten beginnen bereits mit der Begründung einer Geschäftsbeziehung.
Notare unterliegen den allgemeinen Identifizierungspflichten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von geldwäscherelevanten Geschäften mitwirken, so bei
- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben (einschließlich Bauträgerverträgen),
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten, Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
- oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung Immobilientransaktionen durchführen.
Für Notare gilt insbesondere:
Alle notariellen Tätigkeiten bei Geschäften, die im Katalog des § 2 Abs. 1 GwG enthalten sind, unterliegen den Sorgfaltspfl...