Leitsatz

Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geändert werden kann. Die Entscheidung des Finanzamts über die Rücknahme des Feststellungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige begehrte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aufgrund einer für das Streitjahr 2003 nachgereichten Umsatzsteuererklärung eine entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung sowie eine Änderung der nach § 251 Abs. 3 AO bislang vorgenommenen Feststellung der steuerlichen Insolvenzforderung. Damit blieb er sowohl beim Finanzamt als auch beim FG erfolglos.

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen beantragte Festsetzung von Umsatzsteuer für 2003 entsprechend der nachgereichten Umsatzsteuererklärung dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 2.8.2006 entgegensteht. Das FG hat insoweit zutreffend angenommen, dass dieser Feststellungsbescheid nicht nach § 130 Abs. 1 AO geändert werden kann, weil die entsprechende – nur eingeschränkt überprüfbare – ablehnende Ermessensentscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden ist.

 

Hinweis

§ 251 Abs. 3 AO sieht vor, dass die Finanzbehörde eine Insolvenzforderung bei Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erforderlichenfalls durch schriftlichen Verwaltungsakt feststellt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.12.2013, XI R 22/11.

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