Abgrenzung oft schwierig

Die Abgrenzung zwischen Bestandteilen und Zubehör kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist vor allem in der Zwangsversteigerung von Bedeutung, da insoweit für Zubehörstücke einige Sonderregelungen gelten.[1]

Streitobjekt Einbauküche

Doch auch die Antwort auf die Frage "Zubehör oder nicht Zubehör?" kann von erheblicher Tragweite sein. Insbesondere die Einbauküche ist wegen ihres relativ hohen Werts immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.[2] Nach der beispielsweise im OLG-Bezirk Düsseldorf maßgeblichen Verkehrsauffassung ist eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen hergestellte Einbauküche nicht als Zubehör zu betrachten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Teile wie die Arbeitsplatte fest mit der Wand verbunden sind.[3] Folge: Im Zuge der Räumung des Hauses ist eine derartige Einbauküche den beweglichen Sachen zuzuordnen und daher mit dem übrigen Inventar zu entfernen.

Inzwischen hat sich auch der BGH[4] mit dieser Problematik beschäftigt: Zunächst sei zu prüfen, ob in der betreffenden Region die von einem Mieter eingebrachte Einbauküche von der Verkehrsanschauung nicht als Zubehör anzusehen ist, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. Lasse sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Zubehöreigenschaft nicht verneinen, sei weiter maßgeblich, ob nach der Zweckbestimmung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich eine vorübergehende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde.

Garten-Öltank, Heizgeräte

Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.[5] Gleiches gilt (bei fehlender anderer Beheizungsmöglichkeit) auch für leicht zu entfernende transportable elektrische Heizgeräte[6], ebenso für eine Transformatorenstation.[7]

Mobilheim

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck i. S. d. § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.[8]

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