Leitsatz

Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung auch in einem Viehwirtschaftsbetrieb verwendet werden können, der gewerbliche Viehwirtschaft betreibt, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft und genießen daher keine Steuerbefreiung. Eine in anderen Steuergesetzen der Rechtsform eines Unternehmens wegen fiktiv angeordnete Gewerblichkeit des Betriebes bleibt jedoch außer Betracht.

 

Sachverhalt

Die Steuerbefreiung für "Sonderfahrzeuge" gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG wurde einem Landwirt für ein Fahrzeug verweigert, das dieser in seinem Betrieb als Futtermischwagen einsetzte. Seine Klage hatte vor dem FG Erfolg: Die bloße Möglichkeit, das Fahrzeug auch in einem gewerblichen Viehmastbetrieb einsetzen zu können, sei steuerunschädlich, sofern es sich nicht um ein Fahrzeug mit Transportfunktion handle.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Klage abgewiesen. Das KraftStG verlange für eine Steuerbefreiung die ausschließliche Nutzbarkeit der Fahrzeuge in der Landwirtschaft. Dies gelte nicht nur für Transportmittel, wenn auch dadurch der Befreiungstatbestand stark eingeengt werde.

 

Praxishinweis

Die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs in einem landwirtschaftlichen Betrieb reicht für die Steuerbefreiung nicht aus. Wird ein steuerbefreites Fahrzeug – möglicherweise nur kurzfristig – zweckfremd benutzt, wird die Kraftfahrzeugsteuer nach § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG monatsweise nacherhoben.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 2.12.2003, VII R 26/02

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