Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige meldete die gewerbliche Tätigkeit "BC/Verlag" an. Anschließend versandte der Verlag bundesweit an diverse Unternehmen unaufgefordert als Rechnungen bezeichnete Formulare unter dem Namen der Steuerpflichtigen mit offenem Umsatzsteuerausweis über den – niemals beabsichtigten – Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis. Bei den jeweiligen Empfängern wurde der Eindruck erweckt, bereits einen Auftrag für eine Veröffentlichung in dem Telefaxverzeichnis erteilt zu haben. Die 76 Jahre alte Steuerpflichtige wehrte sich gegen die insoweit vom Finanzamt gegen sie festgesetzte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG. Sie hätte im Verlag keinerlei (Geschäftsführungs-) Aufgaben gehabt. Gehandelt hätten D und E und ihr Sohn, der sie zur Anmeldung des Verlags auf ihren Namen gedrängt habe. Sie selbst habe die Rechnungen weder gekannt noch an deren Herstellung mitgewirkt.
Nach Auffassung des BFH schuldet die Steuerpflichtige wegen unberechtigtem Umsatzsteuerausweis für nicht erbrachte Leistungen nach § 14 Abs. 3 UStG a.F. (jetzt § 14c Abs. 2 UStG) die Umsatzsteuer. Insoweit kommt es auf ein vorwerfbares Verhalten nicht an. Aussteller einer Rechnung ist nicht nur der eigenhändige Aussteller, sondern auch sog. Stellvertreter aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Bei einer Anscheinsvollmacht kennt der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters zwar nicht, hätte dies aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Bei einer Duldungsvollmacht lässt es der Vertretene wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt.
Im Urteilsfall liegt eine Anscheinsvollmacht vor, weil die Steuerpflichtige die Geschäftsführung Dritten überlassen und sich nicht weiter darum gekümmert hat und weil sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen, dass die unmittelbar Handelnden Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen unter ihrer Firma erstellten.
Hinweis
Vorliegend handelt es sich nach Auffassung des BFH aufgrund der Aufmachung auch nicht sog. unschädliche Voraus-Rechnungen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 7.4.2011, V R 44/09.