Leitsatz

Der innergemeinschaftliche Erwerb einer neuen Yacht unterliegt in dem EU-Mitgliedstaat der Umsatsteuer, in dem die dem Erwerb folgende Beförderung endet. Insoweit gilt die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb als beendet, wenn sie ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich daran anschließende erstmalige Verwendung hat auf den Bestimmungsort keinen Einfluss.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall erwarb der Steuerpflichtige in Finnland eine 27 m lange neue Segelyacht zur ausschließlichen Privatnutzung. Finnische Umsatzsteuer wurde nicht berechnet. Die Übergabe erfolgte im Juni 1999 in einem finnischen Hafen. Bei der Zollabfertigung wurde als Bestimmungsland Deutschland angegeben. Laut der "Ausklarierung"sollte die Yacht auf eigenem Kiel über Stockholm, Kiel, Gibraltar, Cannes, Spanien in die Karibik fahren; außerdem enthält die Ausklarierung den Hinweis: "The ship departs Kiel via Stockholm". Das Schiff wurde im Juni 1999 mit deutschem Heimathafen in das deutsche Schiffsregister eingetragen und führte die deutsche Flagge. Laut Logbuch befand sich die Yacht nach einem 2-tägigen Aufenthalt im Freihafen in Kiel von Juli bis November 1999 in verschiedenen Mittelmeerhäfen, von Dezember 1999 bis März 2000 in der Karibik. Danach gelangte sie im Dezember 2000 wieder in deutsche Hoheitsgewässer.

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn der Erwerber kein Unternehmer ist. Vorliegend handelte es sich um ein neues Wasserfahrzeug i. S. des § 1b UStG (Länge mehr als 7,5 m, nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser oder nicht mehr als 3 Monate zwischen erster Inbetriebnahme und Erwerb). Desweiteren ist Voraussetzung, dass der Gegenstand bei einer Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt (§ 1 Abs. 1aAbs. 1 UStG). Nach Auffassung des Steuerpflichtigen gelangte aber die Yacht nicht nach Deutschland, sondern in die Karibik.

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3d Satz 1 UStG). Die Beförderung ist beendet, wenn der Gegenstand seinen Bestimmungsort erreicht hat. Diese Beurteilung ist das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt und an die der BFH gebunden ist. Aufgrund der festgestellten Tatsachen ging das FG zurecht davon aus, daß die Yacht nach Übergabe in Finnland bestimmungsgemäß nach Deutschland gelangte. Ein Indiz hierfür ist die erklärungsgemäße Eintragung eines deutschen Heimathafen der Yacht. Die nach Ende der Beförderung durchgeführte Kreuzfahrt, über deren Dauer und Route allein der Steuerpflichtige entschied, gilt als erstmalige Verwendung des Schiffs und ist ohne Einfluß auf das Bestimmungsland. Auch ist die unbestimmte Angabe "Karibik" zur Feststellung des Bestimmungslands ohnehin nicht geeignet.

 

Hinweis

Auch ohne Bestimmungsort in der EU wäre die Lieferung in Finnland umsatzsteuerfrei gewesen; ggf. hätte das im Drittland-Bestimmungsland Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Letztlich maßgebend für den tatsächlichen Bestimmungsort dürfte i. d. R. der seerechtliche Heimathafen sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.12.2006, V R 11/06.

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