Ansparung pfändungsfreien Einkommens

Für Gläubiger und Insolvenzschuldner gleichermaßen interessant: Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Fall, in dem der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto bei einem Kreditinstitut errichtet und hierauf im Laufe des Verfahrens aus seinen pfändungsfreien Lohneinkünften rund 2.000 EUR eingezahlt hatte. Später wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und ein Treuhänder bestellt. Nachdem der Schuldner dem Treuhänder mitgeteilt hatte, er habe im laufenden Insolvenzverfahren rund 2.000 EUR angespart, hat das Insolvenzgericht des Treuhänders die Nachtragsverteilung angeordnet.

Grundfrei­betrag dient nicht Vermögens­bildung

Zu Recht, wie der BGH meint.

Die "Insolvenzmasse" nach § 35 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) bildet ein Sondervermögen, das der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (§ 80 InsO) und der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Erfasst wird das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Zur "Insolvenzmasse" gehört also insbesondere der Neuerwerb.

Allerdings gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse, § 36 Abs. 1 InsO. Eine solche Unpfändbarkeit ist hier hinsichtlich der Spareinlagen nicht gegeben. Unpfändbar ist lediglich das monatliche Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO. Dieser Grundfreibetrag soll die Existenzgrundlage des Schuldners sichern, nicht aber der Vermögensbildung dienen.

Schutz des Sparguthabens zeitlich befristet

Das Gericht verweist auch auf § 850k Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach wird ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrags verfügt hat, noch in dem folgenden Kalendermonat – aber nicht länger – geschützt. So soll ein sparsames, vorausschauendes Wirtschaften pfändungsrechtlich privilegiert werden – aber nur in engem zeitlichem Rahmen.

Fazit

Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten, ist rechtlich nicht möglich. Rechtspolitisch ist dies freilich bedenklich, weil der Schuldner auf diese Weise praktisch zum sofortigen Verbrauch des angesparten Geldes angehalten wird und so seinen wirtschaftlichen Neustart erschwert.

(BGH, Beschluss v. 26.9.2013, IX ZB 247/11, NZI 2013 S. 968 mit Anm. Ganter; vgl. auch NJW-Spezial 2013 S. 758)

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