Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
- Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuchs zu dokumentieren.
- Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) ermittelt (gegen BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, Rn. 47).
Sachverhalt
Ein GbR-Gesellschafter beantragte einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG als Sonderbetriebsausgabe für einen anzuschaffenden Pkw. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil er für den vorhandenen Pkw auf die 1 %-Regelung zurückgegriffen hatte. Aussetzung der Vollziehung gewährte das Finanzamt im Gegensatz zum FG nicht. Die vom FG hiergegen zugelassene Beschwerde wies der BFH als unbegründet zurück.
Entscheidung
Die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs (fast) ausschließlich betrieblich zu nutzen. Nicht geregelt ist, wie diese Nutzungsabsicht zu belegen ist. Hierfür ist unstrittig eine Prognose über das künftige Nutzungsverhalten erforderlich, inwieweit dabei aber Tatsachen aus der Vergangenheit heranzuziehen sind, ist zweifelhaft und kann nur im Einzelfall geprüft werden. § 7g EStG bezweckt einen Anreiz für künftige Investitionen, sodass der "Blick in die Zukunft" für die Anwendung der Vorschrift wesentlich ist. Erkenntnisse aus der Vergangenheit sind allenfalls hilfsweise heranzuziehen.
Das BMF geht davon aus, dass die Inanspruchnahme der 1 %-Regelung für das vorhandene Fahrzeug auf das anzuschaffende Fahrzeug übertragbar ist, sodass eine voraussichtlich (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung zu verneinen ist. Dem ist nicht zu folgen. Die Anwendung der 1 %-Regelung in der Vergangenheit bindet den Steuerpflichtigen nicht für die Zukunft. Ihm steht es frei, für ein neues Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen und so die (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen. Es kommt allein darauf an, ob die künftige (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung des neu anzuschaffenden Fahrzeugs plausibel ist.
Hinweis
Diese Überlegungen hat der BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entwickelt, in dem nur eine summarische Rechtsprüfung stattfindet. Die Beurteilung würde indes auch in einem Hauptsacheverfahren kaum anders ausfallen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 26.11.2009, VIII B 190/09.