Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. geltend machen können, sondern - bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. genannten Größenmerkmale - den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.
Sachverhalt
Ein Freiberufler, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wollte noch für 2007 eine Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. bilden. Das Finanzamt folgte dem nicht, berücksichtigte aber auch keinen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F., weil der Gewinn 100 000 EUR überstieg. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurück. Er hielt die Rechtslage bereits bei summarischer Prüfung für eindeutig. Auch Freiberufler haben § 7g EStG n.F. bereits in 2007 anzuwenden.
Hinweis
§ 7g EStG ist mit Wirkung ab 2007 geändert worden: An die Stelle der Ansparrücklage ist der Investitionsabzugsbetrag getreten. Dabei wurden die als Anspruchvoraussetzungen einzuhaltenden Größenklassen enger gefasst.
So sind Einnahmen-Überschussrechner nur noch begünstigt, wenn ihr Gewinn 100 000 EUR nicht überschreitet. Nach § 52 Abs. 1 EStG ist diese Fassung des EStG erstmals für 2008 anzuwenden. Indes schreibt § 52 Abs. 23 S. 1 EStG vor, dass § 7g EStG n.F. erstmals für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 17.8.2007 enden. Endet das Wirtschaftsjahr am 31.12.2007, greift § 7g EStG n.F. schon für dieses Jahr. Diese Gesetzesformulierung weckte Zweifel, ob sie auch auf Freiberufler anwendbar ist. Nach § 4a EStG können nur Landwirte und Gewerbetreibende ein Wirtschaftsjahr haben, nicht aber Freiberufler. Dieses Wortlautargument nährte die Hoffnung, § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG, in dem vom Wirtschaftsjahr die Rede ist, könne nicht für Freiberufler gelten. Für Freiberufler hätte dann die allgemeine Anwendungsregelung, nach der das Gesetz erst ab 2008 greift, insgesamt gegolten, sodass sie für 2007 noch Ansparrücklagen hätten bilden können.
Hierbei wird aber übersehen, dass § 7g EStG n.F. an verschiedenen Stellen den Begriff "Wirtschaftsjahr" verwendet, und zwar ausdrücklich auch im Zusammenhang mit Steuerpflichtigen, die Einkünfte nach § 18 EStG erzielen. § 7g EStG n.F. setzt wie selbstverständlich voraus, dass auch Freiberufler ein "Wirtschaftsjahr" haben können. § 7g EStG n.F. verwendet also den Begriff "Wirtschaftsjahr" i.S. v. "Gewinnermittlungszeitraum" oder "Veranlagungszeitraum" und damit mit einem vollständig anderen Inhalt als § 4a EStG.
Akkurate Gesetzgebung sieht sicherlich anders aus. Da doch recht klar erkennbar ist, was § 7g EStG n.F. meint, ist diese terminologische Unsauberkeit hinzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 13.10.2009, VIII B 62/09