Leitsatz

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 5.9.2002 (III R 37/01, BStBl II 2003, S. 772 = INF 2003, S. 129) fest, dass ein Nießbraucher, der Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt, Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 haben kann, unabhängig davon, ob er ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zu beurteilen ist.

 

Sachverhalt

Der Investor übertrug 1995 das Eigentum an zwei Mietwohngrundstücken im Fördergebiet unentgeltlich auf seine Söhne, behielt sich aber insgesamt ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Für Erhaltungsarbeiten an den vor 1991 fertiggestellten Wohngebäuden bezahlte er 1999 und 2000 jeweils über 100000 DM und beantragte dafür Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden. Das Finanzamt lehnte eine Zulage ab. Es sah den Investor mangels zivilrechtlichen, mindestens aber wirtschaftlichen Eigentums nicht als anspruchsberechtigt an.

 

Entscheidung

Der BFH verweist auf sein Urteil vom 5.9.2002[1]. Danach setzt der Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte zivilrechtlicher bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist, an dem er die Erhaltungsarbeiten vorgenommen hat. Im Streitfall brauchte deshalb nicht darüber entschieden zu werden, ob der Investor aufgrund seines Vorbehaltnießbrauchs ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer beurteilt werden konnte.

Der BFH greift auf die Gesetzesentstehung zurück. Danach lässt sich aus einem Änderungsvorschlag des Bundesrats nicht eindeutig schließen, dass der Gesetzgeber die Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude von dem zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentum an dem Gebäude abhängig machen wollte. Jedenfalls kam eine solche Absicht im Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zum Ausdruck. Wegen der Umstellung des Fördersystems von Sonderabschreibungen auf Investitionszulagen kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung gleich geblieben sind.

 

Praxishinweis

Der BFH weist damit den zum Urteil vom 5.9.2002[2] ergangenen Nichtanwendungserlass[3] zurück. Das BMF hält in diesem Erlass daran fest, dass der Zulagenanspruch zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum voraussetzt. Die Problematik dürfte damit für die Rechtsprechung geklärt sein. Nach dem InvZulG 2005 wird der Mietwohnungsbau allerdings nicht mehr gefördert.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 28.7.2005, III R 59/04

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