Leitsatz
Die Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird.
Sachverhalt
Investor A ist Inhaber eines Handwerksbetriebs, seine Ehefrau B war Alleineigentümerin eines Gebäudegrundstücks. Die Eheleute vereinbarten, dass A auf dem Grundstück der B auf eigene Kosten einen Büroanbau erstellt. B verpflichtete sich, den entsprechenden Grundstücksanteil unentgeltlich auf A zu übertragen. A errichtete den Anbau in den Jahren 1998/1999 zu Herstellungskosten von rund 200000 DM. Erst 2002 wurde der Grundstücksanteil auf ihn übertragen. Das Finanzamt versagte A die beantragte zehnprozentige Investitionszulage für die Herstellungskosten des Anbaus für das Jahr 1999 mit der Begründung, er habe das Gebäude nicht auf seinem Grundstück errichtet und sei daher nicht zivilrechtlicher Eigentümer geworden. Auch habe er kein wirtschaftliches Eigentum erlangt.
Entscheidung
Der BFH vertritt eine großzügigere Auffassung. Nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern muss der Investor bürgerlich-rechtlicher oder – mindestens – wirtschaftlicher Eigentümer sein. Für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude hat der BFH jedoch bereits entschieden, dass nicht zwingend zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum erforderlich ist. Vielmehr kann auch ein Nießbraucher oder Mieter zulagenbegünstigt sein. Hieran anknüpfend sieht der BFH die Herstellung eines neuen Gebäudes ebenfalls als förderfähig an, wenn der Investor nicht zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist bzw. wird. Entscheidend ist, dass er die Herstellungskosten getragen und eine Position erlangt hat, die ihn zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt. Die Zulagengewährung für Bauten auf fremdem Grund und Boden entspricht in diesen Fällen auch dem Zweck der Zulagenförderung. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme oder eine Doppelförderung ist nicht erkennbar.
Praxishinweis
Die Entscheidung lässt offen, ob die Herstellung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten aufgrund eines Ausgleichsanspruchs zu wirtschaftlichem Eigentum führt. Insoweit können Zweifel bestehen, weil bei Ehegatten bereicherungsrechtliche Vergütungsansprüche eigentlich durch die Regelungen über den güterrechtlichen Ausgleich verdrängt werden. Da der Gesetzeswortlaut indes nicht die Eigentümerstellung, sondern lediglich die "Herstellung" verlangt, sieht es der BFH für die Zulagenberechtigung als ausreichend an, dass die Aufwendungen für das Gebäude von dem Investor getragen wurden, das Gebäude seinen betrieblichen Zwecken dient und er demzufolge Abschreibungen auf die Herstellungskosten vorzunehmen hat. Dies folgt den für die Gewinnermittlung geltenden Grundsätzen, wonach – auch ohne wirtschaftliches Eigentum – derjenige, der die Aufwendungen für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden getragen hat, auf seine Herstellungskosten, die "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt werden, Abschreibungen vornehmen kann.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 28.6.2006, III R 19/05