Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie befreit den von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht. Darunter fällt Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Der von "Privatlehrern erteilte" Unterricht i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie setzt voraus, dass die Lehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln.
Sachverhalt
Die BFH-Entscheidung beruht auf einer Vorentscheidung des EuGH (Urteil v. 14.06.2007, C-445/05, Haderer, UR 2007, 592). Betroffen ist ein "freier Mitarbeiter", der auf Stundenbasis jahrelang ohne arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis Unterrichtstätigkeit (Schularbeitshilfe bzw. Keramik- und Töpferkurse) für Volkshochschulen des Landes Berlin ausübte.
Das Finanzamt versagte die Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, der Art. 13 Teil A Buchst. i der 6. EG-Richtlinie. Dies hält der BFH für zutreffend, da dem freien Mitarbeiter die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht erteilt war. Auch greift nicht die Befreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, da dieser nur für die dort genannten Einrichtungen, z. B. Volkshochschule, gilt und nicht für deren freie Mitarbeiter.
Allerdings könnte ein nach Art. 13 Teil A Buchst. j der 6. EG-Richtlinie steuerbefreiter "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" vorliegen (entspricht § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG). Hierfür ist erforderlich, dass der Lehrer den Unterricht "privat" erteilt hat. Jedoch muss er für eigene Rechnung und eigene Verantwortung handeln. Dagegen spricht unter Umständen, dass er letztlich nur für Bildungseinrichtungen des Landes Berlin tätig war und einen Zuschuss zu den Kosten seiner Renten- und Krankenversicherung sowie eine prozentual bemessene Urlaubsabgeltung erhielt.
Hinweis
War der Lehrer nach Auffassung des FG doch als "Privatlehrer" tätig, muss es noch prüfen, ob ein Schul- und Hochschulunterricht erfolgte, was wohl nach Auffassung des BFH bei der "Schülarbeitshilfe" der Fall ist. Dagegen neigt der BFH zu der Auffassung, dass die "Keramik- und Töpferkurse" nicht steuerfrei sind, da sie eher den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 27.9.2007, V R 75/03.