Leitsatz
- Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
- Eine "Jagdschule", die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb eine "Jagdschule" und erklärte daraus für 1995 bis 1997 steuerfreie Umsätze. Die zuständige Bezirksregierung hatte ihm 1989 bescheinigt, dass er sich ordnungsgemäß i.S. des § 4 Nr. 21b UStG"auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung" vorbereite. Das Finanzamt meinte, dass Leistungen von "Jagdschulen" nur dann unter § 4 Nr. 21 UStG fielen, wenn ein Kurs Bestandteil der Aus- und Fortbildung von Berufsjägern oder Förstern sei. Das sei hier nicht nachgewiesen.
Entscheidung
Die "Jagdschule" ist keine allgemeinbildende Schule oder andere allgemeinbildende Einrichtung im Sinne der Vorschrift. Denn die in ihr vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen sich auf die Ausübung der Jagd. Sie ist auch keine berufsbildende Schule oder Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG. Die Lehrgänge bereiten die Kursteilnehmer auf keinen bestimmten Beruf, sondern auf die Jägerprüfung vor.
Praxishinweise
Nicht jede auf eine Prüfung bezogene Schulung ist zugleich eine berufliche Aus- oder Fortbildung oder Umschulung. Auch der Zweck des § 4 Nr. 21 UStG spricht gegen die begehrte Steuerbefreiung. Das zeigen Vergleichsfälle wie die Vorbereitung zum Führer-, Segel- oder Flugschein. Damit ist nicht unmittelbar eine entsprechende Berufstätigkeit verbunden. Hintergrund der Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ist der Rahmen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. RL, der eben diese "beruflichen" Schulungen begünstigen soll.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 18.12.2003, V R 62/02