Das steht im Urteil
Der von einem Automobilhersteller seinen Arbeitnehmern beim Kauf eines Neufahrzeugs eingeräumte Rabatt begründet für sich allein keinen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil, wenn der Rabatt auf der Grundlage einer unverbindlichen Preisempfehlung ermittelt wird.
Der Sachverhalt
Automobilhersteller räumen ihren Arbeitnehmern beim Kauf von Neuwagen regelmäßig Rabatte ein. Die Fahrzeuge werden als Jahreswagen bezeichnet, weil sie in der Regel innerhalb eines Jahres weiterveräußert werden.
In der verbilligten Überlassung solcher Fahrzeuge an die Arbeitnehmer wird lohnsteuerrechtlich ein geldwerter Vorteil gesehen.
Um die Bewertung dieses Vorteils ging es im Streitfall. Hier hatte ein Arbeitnehmer (A) von seinem Arbeitgeber im Streitjahr (2003) ein Neufahrzeug für 15.032 EUR erworben. Der Arbeitgeber ermittelte hieraus einen geldwerten Vorteil, für den er Lohnsteuer einbehielt.
Grundlage der Vorteilsermittlung war die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (17.916,99 EUR). Das Finanzamt errechnete hieraus – nach Abzug von Bewertungsabschlägen – einen geldwerten Vorteil von 255,95 EUR.
A sah in der Vorteilsversteuerung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Er berief sich darauf, dass die Arbeitnehmer auch auf dem allgemeinen Markt Fahrzeuge zu den gleichen Rabattbedingungen erwerben könnten, die der Arbeitgeber gewähre. Es fehle somit an einem "geldwerten Vorteil".
Die Meinung des BFH
Der BFH gab dem A Recht; denn er habe durch den Erwerb des Wagens von seinem Arbeitgeber keinen lohnsteuerrechtlich zu erfassenden Vorteil erlangt.
Ausgangsgröße bei der Ermittlung des Vorteils ist der Endpreis, zu dem das fragliche Fahrzeug "fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr" angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dieser "Angebotspreis" ist grundsätzlich der nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis. Er gilt allerdings nur dann, wenn nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.
So lag es im Streitfall. Denn die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers gibt den Angebotspreis nicht zutreffend wieder. Spätestens seit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung zum 25. Juli 2001 sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kraftfahrzeughandel ist jedenfalls im Streitjahr (2003) die unverbindliche Preisempfehlung in aller Regel nicht der Preis, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden.
Nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen hatte schon eine erste Anfrage bei einem Autohaus – ohne Preis- und Vertragsverhandlungen – ergeben, dass auf die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers ein Preisnachlass in Höhe von 8 % gewährt wurde.
Angesichts dessen konnte höchstens dieser Preis (17.916,99 EUR – 8 % = 16.483,63 EUR) der angebotene Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG sein. Unter Berücksichtigung des in § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG geregelten Abschlags in Höhe von 4 % und des Freibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 1.224 EUR war danach ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil nicht mehr gegeben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.06.2009, VI R 18/07v. 17.6.2009, VI R 18/07