Das steht im Urteil
Schließt ein Franchisenehmer sein bisheriges Einzelhandelsgeschäft und eröffnet er an einem anderen Ort ein neues Einzelhandelsgeschäft, so führt allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und der neue Franchisevertrag weitgehend dem bisherigen entspricht, noch nicht zur Unternehmensidentität i.S.v. § 10a GewStG.
Der Hintergrund
Der Streitfall betrifft eine GmbH & Co. KG (KG), die als Franchisenehmer einer bekannten Handelskette bis zum Jahr 1993 in X einen Markt betrieben hatte. Dieser Markt wurde mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 1992/93 geschlossen; dabei wurde der gesamte Warenbestand in einem Ausverkauf veräußert und fast das gesamte Anlagevermögen verschrottet. Anschließend eröffnete die KG rd. 600 km entfernt in Y einen neuen Markt auf der Grundlage eines neuen Vertrags mit dem Franchisegeber. – Die KG wollte den zum 31.12.1993 festgestellten Gewerbeverlust (§ 10a Satz 1 GewStG) i.H.v. 872.790 DM vom Gewerbeertrag des neuen Marktes abziehen, hatte damit aber keinen Erfolg.
Die Kürzung des Gewerbeertrags um Fehlbeträge, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der § § 7 bis 10 GewStG ergeben haben, setzt voraus, dass der Betrieb wirtschaftlich derselbe geblieben ist.
Die Ansicht des BFH
Im Streitfall bestand zwar Unternehmeridentität, da sich der Gesellschafterbestand der KG nicht verändert hatte. Es fehlte aber an der Unternehmensidentität. Ob die Betätigungen von Betrieben identisch sind, richtet sich nach dem Gesamtbild. Maßgebend für die Beurteilung sind insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten sowie der Umfang und die Zusammensetzung des Aktivvermögens. Hiernach bestand im Streitfall kein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen der KG in X und Y. Es lag keine Betriebsverlegung vor. Die zur Fortführung des Unternehmens benötigten sachlichen und personellen Mittel wurden nicht weiter genutzt. Von den bisherigen Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen; die zur Erwirtschaftung des Ertrags eingesetzten Betriebsmittel waren völlig neu. Allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und der neue Franchisevertrag weitgehend dem bisherigen entspricht, führt noch nicht zur Unternehmensidentität i.S.v. § 10a GewStG.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 7.11.2006, VIII R 30/05