Leitsatz
Teilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i.S. von § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 vom 20.12.2007.
Sachverhalt
Die I-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer A war, war seit 1992 alleinige Gesellschafterin der C-GmbH. A war auch Geschäftsführer der C-GmbH. Als die C-GmbH in eine Krise geriet, bürgte die I-GmbH 1993 für deren Bankdarlehen. 1997 schrieb die I-GmbH ihre Beteiligung an der C-GmbH auf 1 EUR ab. 2001 gewährte sie der C-GmbH mehrere Darlehen und übernahm deren Bankdarlehen. Am 31.12.2002 valutierten die Ansprüche der I-GmbH gegen die C-GmbH mit 575.000 EUR. Die I-GmbH wertberichtigte diese auf 50 %, was das Finanzamt unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht anerkannte.
Entscheidung
Klage und Revision hatten Erfolg: Wertverluste auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind abzugsfähig und unterfallen nicht der Sperre des § 8b Abs. 3 KStG a.F. Die nunmehrigen Abzugsbeschränkungen und -ausschlüsse sind rechtsbegründend und wirken nicht bloß "klarstellend" zurück.
Hinweis
Durch das JStG 2008 wurde § 8b Abs. 3 KStG erweitert und der Abzug von Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen beschränkt, um Ausweichgestaltungen zu verhindern. Man befürchtete, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, wonach Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG nicht steuerwirksam sind, könne durch eigenkapitalersetzende Darlehen umgangen werden. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG n.F. versagt den Abzug solcher Gewinnminderungen. Er erfasst nicht nur eigenkapitalersetzende, sondern alle Darlehen und Sicherheiten von Gesellschaftern, diesen nahe Stehenden und rückgriffsbewehrten Dritten. Dem Gesetzgeber ist einmal mehr ein Rundumschlag gelungen, der sich weit vom Normtelos entfernt, dadurch tief in das objektive Nettoprinzip eingreift und in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die "Statik" des § 8b KStG verschiebt.
Die Finanzverwaltung versteht die Neuregelung als auch für die Vergangenheit bedeutsame bloße Klarstellung. Das hat den BFH nicht überzeugt. Er erkennt in § 8b Abs. 3 KStG n.F. eine neue Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Der Wortlaut des § 8b Abs. 3 KStG a.F. gab für Vergleichbares nichts her und erfasste Wertminderungen an eigenkapitalersetzenden Darlehen nicht.
Allerdings kann sich die eigenkapitalersetzende, nicht werthaltige Darlehenshingabe im Einzelfall als verdeckte Gewinnausschüttung auswirken. Dafür sah der BFH aber keinen Anlass: Das eigenkapitalersetzende Darlehen wurde "downstream" von der Mutter- an die Tochtergesellschaft gegeben. Für eine verdeckte Gewinnausschüttung bedarf es aber eines "Upstream-Darlehens". Beides kann zwar zusammentreffen, das war aber hier nicht der Fall.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.1.2009, I R 52/08.