Leitsatz (amtlich)

Ist das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst arbeitslos, bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Arbeitslosigkeit in den Beruf wechselt, ebenso außer Ansatz wie die Einkünfte des letzten Ausbildungsmonats, wenn das Kind unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 1.3.2000, VI R 19/99, INF 2000, S. 444).

 

Sachverhalt

Die 1977 geborene Tochter (T) der Klägerin beendete am 30.6.1997 ihre Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütungen betrugen bis dahin insgesamt 6 558 DM. Danach meldete sie sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld von insgesamt 1 115 DM. Seit dem 15.8.1997 ist sie nichtselbständig tätig. Das Bruttogehalt für den halben Monat August betrug 1 969 DM. Der Beklagte (Familienkasse des Arbeitsamts) errechnete die Einnahmen der T für Januar bis August 1997 mit 9 642 DM (6 558 DM Ausbildungsvergütung, 1 115 DM Arbeitslosengeld und 1 969 DM Arbeitslohn für August). Davon zog er einen anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine anteilige Kostenpauschale ab. Der Beklagte meinte, die Einkünfte und Bezüge überschritten den nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag von 8 000 DM. Deshalb setzte er das Kindergeld ab Januar 1997 auf 0 DM fest und forderte das für Januar bis August 1997 gezahlte Kindergeld von 1 760 DM zurück. Das FG gab der Klage statt[1]. Die Revision blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Der Kindergeldanspruch für Januar bis Juni 1997 beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1997. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Anspruch für Juli 1997 beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil die noch nicht 21 Jahre alte T in diesem Monat arbeitslos war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Der Kindergeldanspruch ist nicht wegen der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu versagen. Nach dem Senatsurteil vom 1.3.2000[2] gehört der Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben. Dies gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG aus anderen Gründen (hier Arbeitslosigkeit) nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben.

Danach hat das FG den Kindergeldanspruch für Januar bis Juli 1997 - wie beantragt - im Ergebnis zu Recht bejaht. T war nur bis zum 14.8.1997 arbeitslos. Der August gehört deshalb zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, so dass der anteilige Jahresgrenzbetrag 7 000 DM beträgt. Dementsprechend gehen nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG nur die auf Januar bis Juli 1997 entfallenden Einnahmen in die Berechnung der Einkünfte und Bezüge ein. Diese belaufen sich auf 7 308 DM, nämlich 6 558 DM Ausbildungsvergütungen zuzüglich 750 DM Arbeitslosengeld (in etwa 2/3 des für die Zeit vom 1.7. bis zum 14.8. gezahlten Betrages von 1 115 DM). Bereits nach Abzug eines anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages ist der anteilige Jahresgrenzbetrag nicht überschritten.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 1.3.2000 - VI R 196/98

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