Leitsatz
Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen; ein Ansatz der üblichen Miete kommt nicht in Betracht.
Sachverhalt
Das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG (KG) enthielt Grundstücke, die an die Komplementär-GmbH für deren betriebliche Zwecke verpachtet waren. Das Finanzamt legte bei der Feststellung der Grundbesitzwerte für Erbschaftsteuerzwecke die vereinbarte Miete zugrunde. Die Erben machten geltend, bei einer Betriebsaufspaltung sei nicht die vereinbarte, sondern die übliche Miete anzusetzen. Da für die Grundstücke keine übliche Miete zu ermitteln sei, müsse die Bewertung nach §147 BewG erfolgen.
Entscheidung
Nach §146 Abs.3 Satz1 BewG ist die übliche Miete anzusetzen, wenn das Grundstück nicht genutzt, vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet wird. Die entgeltliche Überlassung eines Grundstücks durch eine Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft wird von dieser Regelung auch dann nicht erfasst, wenn sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt. Eine erweiternde Auslegung der Merkmale "Selbstnutzung durch den Eigentümer" oder "Vermietung an Angehörige" ist nicht gerechtfertigt. Denn es liegt insoweit keine Gesetzeslücke vor, die durch eine entsprechende Auslegung geschlossen werden müsste. Vielmehr ergibt sich als Folge der typisierenden Bewertungsmethode in §146 BewG, dass der Gesetzgeber – außerhalb der in §146 Abs.3 Satz1 BewG ausdrücklich genannten Fälle – Abweichungen zwischen vereinbarter und üblicher Miete hinnimmt und diese allein noch nicht zu einem Ansatz der üblichen Miete führen können.
Auch aus dem Institut der Betriebsaufspaltung folgt nicht, dass der Betriebs-GmbH entgeltlich überlassene Grundstück bewertungsrechtlich als durch die Besitz-KG "selbst genutzt" anzusehen ist. Insbesondere kommt die Heranziehung der Rechtsprechung zu den Subventionsnormen nicht in Betracht, da §146 BewG keinen vergleichbaren Subventionszweck aufweist.
Praxishinweis
Etwas anderes gilt m.E. auch dann nicht, wenn die Vereinbarung über die Höhe der Miete so stark von außerhalb der Marktgegebenheiten liegenden Überlegungen beeinflusst wird, dass sie bereits der Besteuerung nach dem Einkommen und Ertrag nicht zugrunde gelegt werden könnte. Dem Steuerpflichtigen bleibt jedoch stets die Möglichkeit, nach §146 Abs.7 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 2.2.2005, II R 4/03