Leitsatz

Auch beim sonstigen Vermögen waren Steuererstattungsansprüche jedenfalls solange nicht als Kapitalforderungen zu erfassen, als ihre Geltendmachung an noch bestehenden Steuerbescheiden scheiterte.

 

Sachverhalt

Bei der Vermögensteuerfestsetzung auf den 1.1.1993 und 1995 berücksichtigte das Finanzamt Steuererstattungsansprüche, denen geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1994 zugrunde lagen, die zwischen Oktober 1996 und Januar 1997 ergangen waren. Die Steuerpflichtigen sind dagegen der Ansicht, die Steuererstattungsansprüche könnten noch nicht berücksichtigt werden. Sie hätten zu den streitigen Stichtagen wegen entgegenstehender anderweitiger Steuerfestsetzungen noch nicht geltend gemacht werden können.

 

Entscheidung

(Kapital-) Forderungen, zu denen auch Steuererstattungsansprüche gehören, sind bei der Vermögensteuer dann anzusetzen, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag bereits entstanden und noch nicht erfüllt sind. Hinzukommen muss, dass ihre Realisierung am Stichtag möglich ist. Eine rechtlich entstandene Forderung ist folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am maßgeblichen Stichtag auch tatsächlich und rechtlich durchgesetzt werden kann. Dies gilt nicht nur für betriebliche, sondern auch für private Kapitalforderungen[1].

Der Ansatz der Einkommensteuererstattungsansprüche scheidet somit im Streitfall aus, weil die Ansprüche jedenfalls an den maßgeblichen Stichtagen noch nicht durchsetzbar waren. Die fehlerhaften ursprünglichen Einkommensteuerbescheide hinderten die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Auf die Frage, ob die Entstehung von Steuererstattungsansprüchen materiell- oder formal-rechtlich zu bestimmen ist, kommt es nicht an.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft keinesfalls nur ausgelaufenes Recht, nämlich die ab 1.1.1997 nicht mehr erhobene Vermögensteuer. Vielmehr gelten diese Grundsätze auch für die Erbschaftsteuer[2]. Hindert am für die Erbschaftsteuer maßgebenden Stichtag ein entgegenstehender (fehlerhafter) Steuerbescheid die Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs, bleibt dieser bei der Erbschaftsbesteuerung außer Ansatz.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 2.12.2003, II R 5/03

[2] Hier R 109 Abs. 4 ErbStR 2003

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