Leitsatz
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen (hier vom 4.1.1999, BStBl I 1999, S. 152) einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung zu verlängern.
Sachverhalt
Ein Steuerberater beantragte wegen Arbeitsüberlastung, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1998 bis zum 28.2.2000 für die in der Anlage beigefügten Einzelanträge einschließlich der eigenen Gewinnfeststellungserklärung zu verlängern. Das Finanzamt verlängerte die Frist nur bis längstens 31.12.1999. Gegen diese teilweise Ablehnung seines Antrages legte der Steuerberater – ohne Begründung – Einspruch ein. Nach Abgabe der Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung setzte das Finanzamt zusammen mit dem Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids einen Verspätungszuschlag fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Den Einspruch gegen die Ablehnung der Fristverlängerung lehnte das Finanzamt ab, weil der Steuerberater in eigener Sache aufgetreten sei. Die Klage mit dem Begehren auf Fristverlängerung wies das FG als unzulässig, den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag als unbegründet ab. Mit der Revision macht der Steuerberater fehlerhafte Ermessensausübung und Verletzung des Art. 3 GG geltend.
Entscheidung
Soweit mit der Klage die Verlängerung der beantragten Frist begehrt wird, ist sie unzulässig, weil das Begehren spätestens mit Abgabe der Steuererklärung obsolet geworden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags nach Auffassung des BFH nicht ermessensfehlerhaft war. Insbesondere kann sich der Steuerberater nicht auf eine Ermessensbindung durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 4.1.1999 berufen, weil diese nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht für den Steuerberater als Steuerpflichtigen, sondern nur für die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen ihrer Beratertätigkeit wahrzunehmenden Erklärungsfristen – im Hinblick auf die Vielzahl der Mandate und den Zeitbedarf sachkundiger Beratung unter Berücksichtigung einer möglichst durchgehenden geschäftsmäßigen Auslastung der steuerlichen Berater im Jahresverlauf – gelten. Da im Streitfall sonstige Fristverlängerungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich waren – eine allgemeine berufliche Belastung allein genügt dafür nicht –, ist ein Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Praxishinweis
Die Begünstigung für beratene Steuerpflichtige, durch die allgemeine Verlängerung bis zum 30.9.1999 und die Ermächtigung der Finanzämter, eine Verlängerung der Frist in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum 29.2.2000 zu gewähren, ist auch im Hinblick auf Art. 3 GG sachlich gerechtfertigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.01.2003, XI R 82/00