Leitsatz
Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Inland begehrte für sein auf Kreta, Griechenland, gelegenes Haus Eigenheimzulage für die Jahre 2003 bis 2009. Für die im Inland gelegene, selbst genutzte Eigentumswohnung bezog er von 2000 bis 2007 Eigenheimzulage und von 2002 bis 2007 Kinderzulage. Der Steuerpflichtige und seine Familie nutzten das Haus auf Kreta mehrere Monate im Jahr, wobei er auf Kreta keiner Berufstätigkeit nachging. Für das Haus beantragte der Steuerpflichtige unter Berufung auf das Urteil des EuGH v. 17.1.2008, C-152/05, BStBl 2008 II S. 326, Eigenheim- und Kinderzulage ab dem Jahr 2002. Das Finanzamt legte den Antrag als Antrag für ein Zweitobjekt aus und lehnte ihn mit der Begründung ab, das Urteil des EuGH gelte nur für Anspruchsberechtigte ohne inländischen Wohnsitz. Das FG gab der Klage statt. Nach seinem Tenor finde das Urteil des EuGH auf alle unbeschränkt Steuerpflichtigen Anwendung.
Nach Auffassung des BFH hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für seine Zweitwohnung auf Kreta. Die Voraussetzungen der Eigenheimzulage nach § 2 EigZulG lägen nicht vor, weil das im Übrigen förderungsfähige Objekt nicht im Inland belegen ist. Es sei europarechtlich nicht geboten, dieses Tatbestandsmerkmal – Belegenheit des Förderungsobjekts im Inland – unangewendet zu lassen. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-152/05 sei im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig.
Hinweis
Der Fall eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland wird ungeachtet des Tenors von der Rechtskraft des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst. Gegenstand dieses Verfahrens war lediglich die von der EU-Kommission angeführte Benachteiligung dreier Gruppen von Personen, nämlich von Staatsbediensteten mit Wohnsitz im Ausland, von Grenzpendlern, deren Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und von aus Deutschland kommenden Diplomaten und EU-Beamten, also von Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG. Die fehlende finanzielle Unterstützung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten war von der Kommission dagegen ausdrücklich nicht beanstandet worden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 20.10.2010, IX R 20/09.