Leitsatz

Die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für Kirchenbeamte stellt keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.

 

Sachverhalt

In der Sache ging es um die steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen des Arbeitgebers für in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versicherte Arbeitnehmer. In den Arbeitsverträgen hatten sich die Arbeitnehmer (Kirchenbeamte) damit einverstanden erklärt, dass der Arbeitgeber zur Sicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für sie fortführte. Der Arbeitgeber erklärte sich zur Übernahme der vollen Beitragsleistung bereit. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollten auf die späteren Versorgungsbezüge angerechnet werden.

Der BFH behandelte die Übernahme der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach seiner Auffassung erschöpfte sich die Funktion der freiwilligen Versicherung in der Anrechung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge. Sie diente letztlich der Entlastung des Arbeitgebers von seiner Pensionsverpflichtung und somit der Sicherung und Finanzierung der Pensionszusage. Die Fortführung der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anrechnung der bereits vom Arbeitnehmer erworbenen Rentenanwartschaften kam im Ergebnis nur dem Arbeitgeber zugute. Sie lag deshalb vorrangig in seinem eigenbetrieblichen Interesse.

 

Hinweis

Zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie für seine Zukunftssicherung verwendet hat. Davon geht die Rechtsprechung aus, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Leistet der Arbeitgeber hingegen Zuwendungen an eine Unterstützungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die späteren von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge lohnsteuerpflichtig.

Im Urteilsfall dienten die Beitragszahlungen des Arbeitgebers nicht dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung, da die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollten. Die vom Arbeitgeber insoweit geleisteten Beiträge kamen somit dem Arbeitnehmer nicht zugute. Sie verbesserten seine Versorgungsposition nicht, sodass mangels Bereicherung des Arbeitnehmers kein Arbeitslohn vorlag.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.9.2006, VI R 38/04.

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