Leitsatz

Werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Steuerpflichtigen daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu.

 

Sachverhalt

S besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "G", "aG" und "H". Er machte für das Streitjahr 1997 die Kosten für seine Unterbringung in einem Wohnstift mit 30000 DM (42000 DM abzüglich 12000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG und daneben den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG von 7200 DM geltend. Finanzamt und -gericht lehnten den Abzug des Pauschbetrags neben den Heimkosten nach Ansicht des BFH zu Recht ab.

 

Entscheidung

Der BFH setzt seine bisherige Rechtsprechung, der im Schrifttum ganz überwiegend zugestimmt und die von der Verwaltung langjährig angewandt wird, fort. Danach sind mit dem Pauschbetrag auch die Kosten der Pflege einer hilflosen Person in einem Heim abgegolten. Macht diese daher die Heimkosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – unter Gegenrechnung der zumutbaren Belastung – geltend, kann nicht zusätzlich der Behinderten-Pauschbetrag beansprucht werden. Denn bei den Heimkosten handelt es sich um typische, mit der Behinderung zusammenhängende Kosten, die auch von dem Pauschbetrag typisierend erfasst werden. Es handelt sich um denselben Aufwand, der nicht doppelt berücksichtigt werden kann.

 

Praxishinweis

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, das jedes Jahr ohne Bindung an das Vorjahr neu ausgeübt werden kann: Er kann entweder seine Kosten für die Heimunterbringung – abzüglich Haushaltsersparnis – und für die Pflege sowie die sonstigen Krankheitskosten im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG oder ohne Einzelnachweis den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG geltend machen. Wählt er den Pauschbetrag, sind damit alle laufenden und typischen, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten abgegolten. Nicht abgegolten und damit neben dem Pauschbetrag nach § 33 EStG abziehbar sind nur einmalige, sich einer Typisierung entziehende Kosten, etwa für eine Operation oder Kur, und allgemeine Arztkosten, die mit der Behinderung in keinem Zusammenhang stehen, außerdem angemessene Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter.

Im Streitfall stand dem Behinderten der erhöhte Pauschbetrag für Hilflose nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG von 7200 DM bzw. 3700 EUR zu. Bei einer nur geringen Behinderung kann es sein, dass die Heimunterbringung damit in keinem Zusammenhang steht. Es stellt sich dann die Frage, ob der Einzelnachweis der Heimkosten neben dem Pauschbetrag zulässig ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 4.11.2004, III R 38/02

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