Leitsatz

Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 und ist deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

 

Sachverhalt

Der Inhaber einer sog. Pferdepension stellte Reitpferde unter. Eine "Box ohne Pflege" umfasste das Unterstellen nebst Ausmisten, Einstreuen, Füttern und Betreuen sowie das Benutzen der Reithalle, des Dressurvierecks, des Springplatzes und der Hindernisse, jedoch weder Striegeln, noch Putzen und Beritt der Pferde. Der Inhaber wollte den ermäßigten Steuersatz für "die Aufzucht und das Halten von Vieh" nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anwenden. Das Finanzamt verneinte dies, weil der Pensionsinhaber die Tiere weder gereinigt noch bewegt habe und erfasste die Umsätze aus der Pferdepension mit dem allgemeinen Steuersatz. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies zwar auf Abstimmungsprobleme zwischen den Begünstigungen für "Aufzucht und Halten von Vieh" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und für die unter § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG fallenden "Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe" hin, kam aber aufgrund richtlinienkonformer Auslegung zur Nichtanwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Die Vorschrift beruht auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der 6. RL. Dessen Anhang H zählt die Umsatzkategorien auf, für die ein ermäßigter Steuersatz angewandt werden darf. Kategorie 10 erfasst Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die i.d.R. für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind. Darunter könnte z.B. fallen, dass Zuchtpferde eines Gestüts oder land- oder forstwirtschaftliche Arbeitspferde untergestellt werden. Das Unterstellen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, ist jedoch – ebenso wie die damit verbundene Gestattung, die Reitanlagen zu nutzen – keine der beschriebenen Dienstleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen für Steuerermäßigungen und -befreiungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen.

 

Praxishinweis

Nach der Entscheidung spielt die bisher zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG erörterte Frage keine Rolle, ob unter "Viehhaltung" auch die Einstellung von Reitpferden, die nicht für Zwecke der Landwirtschaft, sondern im Rahmen von Sport und Freizeit genutzt werden, zu verstehen ist. Die nach der bisherigen Rechtsprechung zweifelhafte Frage, ob eine – von einem Landwirt betriebene – Pferdepension der vorliegenden Art unter § 24 UStG fallen würde[1], war nicht zu entscheiden. Insoweit dürfte die Art der Tätigkeit – Halten der Pferde ja, Reitunterricht nein – eine Rolle spielen.

Soweit die Finanzverwaltung auf eine umfangreiche Kasuistik abstellt und einen begrifflichen Zusammenhang zwischen dem "Halten" und "Pflegen" von Vieh herstellen möchte[2], dürfte dies nach dem Besprechungsurteil neben der Sache liegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.1.2004, V R 41/02

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