Leitsatz
Bereits geklärt ist durch die Rechtsprechung, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für die Nutzung einer Sauna nicht gilt, wenn der Besuch der Sauna in einem Fitnessstudio im Rahmen eines Gesamtpakets stattfindet und dass das auch gilt, wenn das Entgelt für das Gesamtpaket nach den einzelnen Leistungen aufgegliedert wird. Auch ist geklärt, dass der ermäßigte Steuersatz nur gilt, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet wurde.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 24.4.2008, XI B 231/07, XI B 232/07, XI B 233/07, BFH/NV 2008 S. 1370
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