Leitsatz

Der Abzug von Erwerbsaufwand, z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten, bei Einkünften aus privaten Kapitalbeteiligungen ist jedenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hat in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 einen Auflösungsverlust aus ihrer Beteiligung an einer AG wegen deren Insolvenz geltend gemacht (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG). Diesen Auflösungsverlust setzten das Finanzamt wie auch das FG im Hinblick auf das Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte an. Die nur hälftige Berücksichtigung der Auflösungsverluste nach dem Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) sei verfassungsgemäß.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG ist die Hälfte des gemeinen Werts i.S. v. § 17 Abs. 2, Abs. 4 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen. Denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden.

Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden.

Fallen indes keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt es auch nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung. Die maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, tritt dann nicht ein. Der Auflösungsverlust muss dann in vollem Umfang abziehbar sein. Den Feststellungen des FG ist indes nicht zu entnehmen, inwieweit die Steuerpflichtige durch ihre Beteiligung an der AG vermittelte Einnahmen erzielt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.6.2009, IX R 42/08.

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