Leitsatz

Zum Antrag des innergemeinschaftlichen Pkw-Lieferers auf Anerkennung der Steuerfreiheit wegen seines guten Glaubens hinsichtlich unrichtiger Angaben seines Abnehmers (§ 6a Abs. 4 UStG) hatte das Finanzgericht entschieden, dass nach den Gesamtumständen der Geschäfte (Barzahlung des Pkw in erheblicher Höhe, sofortiger Weiterverkauf in bar zum selben Kaufpreis, auffällige Unterschiede der Unterschrift des Abholers auf der Verbringenserklärung und im Pass) dem Lieferer der Verdacht unlauterer Umstände hätte aufkommen müssen, dieser somit nicht als gutgläubig anzusehen sei. Das Geschäft habe vielmehr deutlich den Stempel umsatzbetrügerischen Kettenverkaufs getragen. An die – im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende – Würdigung des Finanzgerichts wäre der Senat in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Über die Frage, "ob für den Vorsteuerabzug i.S.d. § 15 UStG ein Schutz des guten Glaubens an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer existieren kann und welche Voraussetzungen dieser hat", wäre im Revisionsverfahren danach schon deshalb nicht zu entscheiden, weil nach den Feststellungen des Finanzgerichts die Klägerin nicht gutgläubig war. Schade. Gerade zum letzten Punkt ist eine Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung überfällig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 6.11.2008, V B 126/07, BFH/NV 2009 S. 234

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