Leitsatz
- Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil.
- Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 bindet die Finanzgerichte nicht in ihren Feststellungen, ob der Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz erhalten hat.
- Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhielt von der Pensionskasse des Arbeitgebers 1994 ein Immobiliendarlehen zu ursprünglich 6,5 % Zins. Im Juni des Streitjahrs 1999 wurde bei zehnjähriger Laufzeit auf einen Effektivzins von 4,99 % umgestellt. Der Arbeitgeber sah die Differenz zu dem Referenzzins von 6 % in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 als geldwerten Vorteil an, den er dem Lohnsteuerabzug unterwarf. Die gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils im Einkommensteuerbescheid erhobene Klage hatte Erfolg. Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet ab.
Entscheidung
Zwar führt die Gewährung eines zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens regelmäßig zu Arbeitslohn. Eine Zinsverbilligung, also ein Vorteil liegt aber nur vor, wenn der Zins unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort liegt. Das ist nicht der Fall, wenn – wie hier vom FG festgestellt – die Untergrenze der in der Bundesbankstatistik vorzufindenden Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze für vergleichbare Darlehen nicht unterschritten wird. Denn üblicherweise nimmt ein nachfragender Kreditnehmer das günstigste Angebot in Anspruch.
Lohn ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil der Zins unter dem Referenzzins von 6 % in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 lag. Denn die diesbezügliche Nichtbeanstandungsgrenze, die der Verwaltungsvereinfachung dient, hat keinen steuerbegründenden Charakter. Die Richtlinienregelung ist auch kein nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG festgesetzter Durchschnittswert. Ein solcher müsste von den obersten Finanzbehörden eines Landes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt werden, während die LStR auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 7 GG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden. Deswegen kann dahinstehen, welche inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Durchschnittswert zu stellen sind.
Praxishinweis
Der BFH hat erneut entschieden, dass die Wertgrenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erst unterschritten und damit Lohn begründet wird, wenn der Arbeitgeber unter dem günstigsten Angebot am Markt bleibt. Das gilt aber nicht für die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG für Rabatte auf Produkte des Arbeitgebers. Im Streitfall war nicht zu entscheiden, wann Darlehen nach ihren Modalitäten, etwa Beleihung, Laufzeit oder Zins, miteinander vergleichbar sind, weil die Beteiligten das nicht problematisiert hatten.
Anders als Wertpauschalen, die auf dem Gesetz beruhen, wie die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für den Vorteil, ein betriebliches Fahrzeug privat nutzen zu dürfen, oder als Werte, die in der Sachbezugsverordnung ihre Grundlage haben, binden wertfestsetzende Pauschalen der Verwaltung die Steuerpflichtigen nicht. Allenfalls besteht zugunsten der Steuerpflichtigen eine Bindung der Verwaltung. Auch gleichlautende Erlasse einzelner oder aller Finanzbehörden der Länder, wie sie zur Bewertung der Beköstigung im Bereich der Schifffahrt oder unentgeltlicher oder verbilligter Flüge veröffentlicht wurden, erfüllen die an die Organkompetenz gerichteten Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG nicht und wohl ebenfalls nicht das vom Bundesministerium der Finanzen mitgeteilte "Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder".
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 4.5.2006, VI R 28/05