Leitsatz

Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer stets für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist. War der Leistungsempfänger zu diesem Zeitpunkt kein Unternehmer, kann der Vorsteuerabzug seinem Rechtsnachfolger nicht nachträglich – auch nicht nicht § 15a UStG – gewährt werden.

 

Sachverhalt

Eine GmbH ist im Jahr 1997 durch Ausgliederung des von einem Abwasserzweckverband betriebenen Abwasserentsorgungsbetriebs entstanden. Unternehmensgegenstand der GmbH ist u.a. die Entsorgung von Abwasser sowie die Errichtung, der Erwerb, die Erweiterung und der Betrieb der diesem Zweck dienenden Anlagen. Die GmbH machte in Vorsteuerbeträge aus Werkverträgen geltend, die der Abwasserzweckverband mit verschiedenen Bauunternehmen für Baumaßnahmen an einem Klärwerk geschlossen hatte. Die GmbH war nach der Ausgliederung in diese Verträge eingetreten. Der Zweckverband hatte im Rahmen dieser Werkverträge auf ihn als Leistungsempfänger ausgestellte Abschlagsrechnungen erhalten und diese beglichen. Die in den Beträgen enthaltene Umsatzsteuer hatte er mangels Unternehmereigenschaft nicht als Vorsteuer geltend gemacht. Die Abnahme der Werkleistungen fand 1998 statt. Die GmbH machte sowohl die in der Schlussrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als auch diese aus an den Abwasserzweckverband gerichteten und von ihm bezahlten Abschlagsrechnungen aus den Jahren 1995 bis 1997 als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Abschlagsrechnungen des Rechtsvorgängers.

Die an den Abwasserzweckverband (Rechtsvorgänger) gerichteten Rechnungen über die Anzahlungen sind diesem bereits in den Jahren 1995 bis 1997 zugegangen und auch bezahlt worden; deshalb wäre ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG auch schon in diesen Besteuerungszeiträumen entstanden, wenn der Abwasserzweckverband Unternehmer gewesen wäre. Dementsprechend hätten die Vorsteuerbeträge auch für diese Besteuerungszeiträume geltend gemacht werden müssen. Ein späterer Anspruch auf Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen besteht nicht.

Auch eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zugunsten der GmbH als Rechtsnachfolgerin kommt nicht in Betracht. Die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre. War dieser unabhängig von der beabsichtigten Verwendung schon deshalb nicht zulässig, weil der Leistungsempfänger erst später Unternehmer wurde, ist die Berichtigung ausgeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 1.12.2010, XI R 28/08.

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