Leitsatz
Nach einem DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte i.S.d. § 2a EStG sind auch nach dem Übergang von der sog. Schattenveranlagung zur sog. Hinzurechnungsmethode nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2007, Vermietungsverluste aus den USA im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte das ab. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
Was früher bei der Einkünfteermittlung im Rahmen des Progressionsvorbehalts für die Schattenveranlagung gegolten hat, gilt auch für die nun maßgebende Hinzurechnungsmethode. Das bedeut, dass abkommensrechtlich freizustellende Auslandsverluste nur dann in die Tarifberechnung einzubeziehen sind, wenn auch § 2a EStG das ermöglicht.
Hinweis
Es ging darum, ob Auslandsverluste, die in Deutschland aufgrund eines DBA von der Besteuerung freigestellt sind und nach § 2a EStG unberücksichtigt bleiben müssten, in den negativen Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind.
Nach früherer Rechtslage war das zu verneinen. Der besondere Steuersatz wurde ermittelt, indem die steuerfreien ausländischen Einkünfte bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen wurden. Die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte wurden prozentual so belastet, als ob das DBA nicht vorhanden wäre (Schattenveranlagung).
Nach der Neufassung von § 32b Abs. 2 EStG ab 1996 ist das zu versteuernde Einkommen zur Berechnung des Steuersatzes um die nach einem DBA steuerfreien Einkünfte zu vermehren oder zu vermindern (Hinzurechnungsmethode). Materiell-rechtlich hat sich dadurch indes nichts geändert.
Dies betrifft auch § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG. Danach dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem, im Ausland belegenem Vermögen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; auch ein Abzug nach § 10d EStG scheidet aus. Wurden keine positiven Einkünfte erzielt, handelt es sich nicht um in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Einkünfte und damit auch nicht um Einkünfte i.S.d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Seit der Änderung des § 32b EStG durch das JStG 2009 gilt dies uneingeschränkt nur noch für Drittstaaten. Für EU- bzw. EWR-Staaten ist der Progressionsvorbehalt gänzlich ausgeschlossen. Infolgedessen droht kein Unionsrechtsverstoß mehr. Problematisch erscheint allerdings der Ausschluss "finaler" Auslandsverluste. Letzteres gilt prinzipiell nicht für ausländische Verluste aus "aktiven" Betriebsstätten, kann aber zu Überbegünstigungen führen, wenn "finale" Verluste in späteren Jahren trotz abkommensrechtlicher Freistellung ausnahmsweise doch im Inland abziehbar sind.
Link zur Entscheidung
BFH, 12.1.2011, I R 35/10.