Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.
Sachverhalt
Streitig war, ob der Austausch eines tarifvertraglich festgelegten Urlaubsgeldanspruchs gegen einen beim Arbeitgeber einzulösenden Warengutschein zur Anwendung des Rabattfreibetrags von 1 080 EUR jährlich führt.
Der Arbeitgeber betrieb in 1997 bis 1999 mehrere Möbelhäuser. Die Arbeitnehmer hatten einen tarifvertraglichen Anspruch auf Urlaubsgeld. 1996 vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, dass das Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden könne. Erklärte ein Mitarbeiter, an dieser Regelung teilnehmen zu wollen, erhielt er anstelle der Geldzahlung einen Warengutschein, den der Arbeitgeber in Höhe des Rabattfreibetrags unbesteuert ließ. Das Finanzamt behandelte die geldwerten Vorteile in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das FG gab dem Finanzamt Recht. Ungeachtet der Betriebsvereinbarung blieb der tarifvertragliche Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Insbesondere ersetzte die Betriebsvereinbarung, die das Recht einräumte, zwischen Urlaubsgeld und Warengutschein zu wählen, nicht von vornherein den Anspruch auf Urlaubsgeld durch einen solchen auf einen Warengutschein. Danach blieb es der Entscheidung jedes Arbeitnehmers überlassen, ob er seinen Anspruch auf Urlaubsgeld in Form einer Geldzahlung oder eines Warengutscheins geltend machte. Auch der BFH ging von einer Barlohnverwendung aus.
Hinweis
Die besondere Rabattbesteuerung mit dem Freibetrag von 1 080 EUR setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette unentgeltlich oder verbilligt erhält. Diese Regelung gilt nur für Sachbezüge. Verwendet der Arbeitnehmer hingegen einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch zum Erwerb der Ware oder Dienstleistung, liegt Barlohnverwendung vor, die einen Abzug des Rabattfreibetrags ausschließt.
Es ist jedoch möglich, Barlohn in Sachlohn umzuwandeln. Eine solche Barlohnumwandlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn, z. B. ein Warenbezugsschein,. gewährt. Dabei ist die Frage, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 6.3.2008, VI R 6/05.